150 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartofseln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
verwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-
Verwertungsgesellschaft.
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, in welchen
Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommnnalverband an die Reichs-
kartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind.
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.
§ 5. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze über die Ver-
pflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und
Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung
der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen dagegen sowie
gegen die zu ihrer Durchführung ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft werden, und daß neben der Strafe auf Einziehung der VBor-
räte erkannt werden kann, auf die sich die strafbarc Handlung bezicht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§# 6. Die auf Grund des &7 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom
26. Juni 1916 (RGl. 590) den Landeszentralbehörden auferlegte Verpflichtung, für
ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Vermittlungsstellen (Landeskartoffelstellen, Pro-
vinzialkartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die Vermittlungsstellen sind Behörden.
Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen.
Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichskartoffel.
stelle auf Berlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weisungen der Reichslartoffel-
stelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kommunalverbänden gegen-
über den Vermittlungsstellen ob.
§ 7. Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines
Bezirkes eine Wirtschaftskarte nach den von der Reichskartoffelstelle zu erlassenden Be-
stimmungen zu führen und der Reichskartoffelstelle und deren Beauftragten auf Ver-
langen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen
zu geslatten.
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von
Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Vezirk die gleiche Verpflichtung auferlegen.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf Erfordern
des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der
Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8 8. Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den s§ 4, 5 oder nach
den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke zu
liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliesert werden. Der Kommunalverband hat die fest-
gesebten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Be-
triebe umzulegen.
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht recht-
zeitig, so kann die Reichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommunalverbandes
nach den auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 5 erlassenen Bestimmungen verbraucht
werden dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung
der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden Erzeugnisse an den
Kommunalderband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen der Reichskartoffel-
stelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit der Landeszentral-
behörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Präsident des Kriegs-
ernährungsamts.
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Ge-
meinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie die
Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfallt
haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Berteilungsbefugnis auch die