Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

152 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben. 
§ 13. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann das Verfüttern von Kar- 
toffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation sowie- 
das Vergällen und Einsäuern beschränken oder verbieten. Er kann bestimmen, in welchem 
Umfang und unter welchen Bedingungen Kartosseln und die genannten Erzeugnisse 
zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden dürfen. 
Er kann zu den von ihm bestimmten Zeilpunkten Ermittlungen über Vorräte von 
Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation. 
anordnen. 
8 14. Der Verkehr mit Saatkartosseln wird in einer besonderen Verordnung 
geregelt. 
8 15. Die Beamten der Polizei und die von der Reichskartoffelstelle, den Ver- 
mittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizeibehörde beauftragten Per- 
sonen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder verarbeitet 
werden, sowie in Näume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, einzutreten und 
daselbst Besichtigungen vorzunehmen. 
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf- 
sichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtiglen auf Er- 
fordern Auslunft über die vorhandenen Vorräte, ihre Herkunft und die Art ihrer Ver- 
wendung zu erteilen. 
§ 16. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts oder 
von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den Kom- 
munalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu 
erfüllen sind. 
§s 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend. 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den auf Grund der §§8 2, 13 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des § 11 erlassenen Bestim. 
mungen zuwiderhandelt; 
3.z wer die Auskunft, zu der er nach § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder nach den auf Grund 
des § 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht erteilt oder wissent- 
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer der Vorschrift im § 15 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume oder die- 
Besichtigung verweigert. 
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung beziehr, 
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von 
Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem 
zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht. 
§ 18. Der Präsident des Kriegscrnährungsamts kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 19. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 130. 6.) in Kraft- 
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Preisfestsetzung bei Enteignung 
von Kartoffeln vom 2. März 1916 (Rol. 140) außer Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung. 
Hier zu: 
Verordnung über Kartoffeln. Vom 16. August 1917. (R#l. 715.) 
I#####., Lartoffel #D. 28. 6. 17.) § 1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Speise- 
kartoffeln aus der Herbstkartoffelernte 1917 (§ 2 der Verordnung v. 28. Juni 1917) ist
	        
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