Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verordnung über Saatkartosseln. 153 
nach dem Grundsah zu regeln, daß der Wochenkopfsatz der versorgungsberechtigten Be- 
völlerung vorläufig bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt. 
§ 2. Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Vermittlungsstellen 
(z 6 der Verordnung v. 28. Juni 1917) zur Deckung des Bedarfs an Kartoffeln die in 
den Kommunalverbänden ihres Bezirkes geernteten Kartosselmengen nach näherer Maß- 
gabe des 3 3 sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Quadratmeter Kartoffel- 
anbaufläche und weniger findet eine Sicherstellung nicht statt. 
§ 3. Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger 
und sodann für jede Gemeinde, jeden Kommunalverband und jede Vermittlungsstelle 
sestzustellen. 
Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe der 
Anordnungen der Reichskartoffelstelle vorläusig geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. 
Von dem Ertrage sind abzuziehen: ein von der Reichskartoffelstelle mit Genehmigung 
des Präsidenten des Kriegsernährungsamts festgesetzter Bruchteil zur Deckung der zum 
Verfüttern freigegebenen Kartoffeln (§ 4 Abs. 2) und der Verluste durch Schwund, der 
Eigenbedarf des Kartofselerzeugers und der Augehörigen seiner Wirtschaft nach dem 
Maßstab von 1 1½/ Pfund für den Tag und Kopf, der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern 
für das Hektar der Anbaufläche 1916 sowie anerkannte Saathochzuchten. 
Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der Sicherstellung darf der Kar- 
toffelerzeuger Kartosseln nach Maßgabe der darüber ergehenden Bestimmungen in der 
eigenen Brennerei, Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten sowie gemäß der Verordnung 
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 v. 16. August 1917 (Rl. 711) Kartoffeln als 
Saatgut absetzen. 
Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der sicherzustellenden Mengen 
und die Nachprüfung der Lieferung erlassen die Landeszentralbehörden im Einvernehmen 
mit der Reichskartoffelstelle. 
3 4. Kartoffeln, Kartoffelstärle, Karloffelstärkemehl und Erzeugnisse der Kartoffel- 
trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert noch zu Futter- 
zwecken verarbeitet werden. . 
Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindest- 
größe von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen. 
8 5. Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft mb H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit 
anderen Gegenständen zu vermengen. 
§ 6. Wer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kommunalver= 
bandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sichergestellten 
Kartoffeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestrast. Neben der Strafe kann 
auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den s# .4, 5 werden nach § 17 Nr. 1 
der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 bestraft. 
§ 7. Die Verordnung über die Kartoffelversorgung v. 26. Juni 1916 (Rl. 590) 
die Verordnungen über Kartoffeln v. 1. Dezember 1916 (R#Bl. 1314), v. 7. Februar 1917 
(Rl. 104) und v. 24. März 1917 (Rl. 278) sowie die Verordnung über das Ver- 
füttern von Kartoffeln v. 15. April 1916 (RVl. 284) werden aufgehoben. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (17. 8.1 in Kraft. 
n) Verordnung über Saattkartoffeln. Dom Al. Mai 1917. 
(RGBl. 434.) 
I&K., Volkser. 22. ö. 161. § 1. Die nach § 1 der Verordnung über Saatkartoffeln 
v. 16. November 1916 (Rül. 1281) zur Vermittlung des Absatzes von Saatkartoffeln
	        
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