154 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
berufenen Stellen dürfen vom 26. Mai 1917 ab den Absatz von Saatkartoffeln nach außer-
dalb ihres Bezirkes nicht mehr vermitteln.
Nach dem 31. Mai 1917 dürfen Saatkartoffeln aus dem Bezirk einer dieser Stellen
in den Bezirk einer anderen nicht mehr geliefert werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (26. 5.1 in Kraft.
0) Verordnung über Saattkartoffeln aus der Ernte 1917.
Vom 16. August 1917. (Röß#l. 711.)
18N.] §8 1. Saatkarloffeln dürfen nur au Kommunalverbände oder an solche Personen
abgesetzt werden, die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen. Der Absatz darf nur durch
den Erzeuger oder durch einen Kommunalverband erfolgen.
Landwirtschaftliche Berufsvertretungen, landwirtschaftliche Vereinigungen, Händler
vder Genossenschaften können als Vermittler zugezogen werden.
§ 2. Saatkartoffeln dürfen aus einem Kommunalverband in einen anderen nur
geliesert werden, wenn die Lieferung auf Grund eines bis zum 15. November 1917 ein-
schließlich abgeschlossenen und gemäß Abs. 2 genehmigten schriftlichen Bertrags erfolgt.
Die Verträge (Abs. 1) bedürfen der Genehmigung des Kommunalverbandes, aus
dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden. Der Antrag auf Genehmigung ist alsbald
nach Abschluß des Vertrags, spätestens bis zum 20. November 1917 zu stellen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Vorschriften der I# 1, 2
Abs. 1 entspricht und die von der zuständigen Stelle festgesetzten Richtpreise (& 4) nicht
Überschritten sind. Außerdem hat der Erwerber, sofern nicht ein Kommunalverband der
Erwerber ist, eine Bescheinigung des Kommunalverbandes, in dem die Kartoffeln zur
Aussaat verwendet werden sollen, beizubringen, daß die Lieferung zur Deckung des Saat-
bedarfs des Erwerbers erforderlich ist.
Mit Zustimmung der Landeszentralbehörde kann die Genehmigung auch bei Vor-
liegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen versagt werden.
§ 3. Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1917 der Reichs-
karkoffelstelle eine Ubersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen.
Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der genehmigten Verträge zu liefernden
Kartoffeln dem Kommunalverband auf die aus seinem Bezirke zu liefernden Mengen
von Speisekartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalverband, in dessen Bezirk zu liefern
ist, sind die Mengen gleichfalls als Speisekartoffeln anzurechnen.
§ 4. Die Vorschriften im 5 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh v. 19. März 1917 (Re#l. 243)
gelten nicht für Saatkartoffeln.
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen können für die in ihren Bezirken ge-
wachsenen Saatkartoffeln Richrpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung der Landes-
zentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf. Soweit die landwirtschaft-
lichen Berussvertretungen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, hat die Fest-
setzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte
Behörde zu erfolgen.
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband und als landwirtschaft-
liche Berufsvertretung im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen,
daß an Stelle des Kommunalverbandes dessen Vorstand tritt.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts lann Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Verordnung zulassen.
§s 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der Vorschrift im § 1 Abs. 1 zu-
widerhandelt oder der Vorschrift im § 2 Abs. 1 zuwider Saatkartoffeln aus einem Kom-
munalverband in einen anderen liefert.