Preuß. Ausführungsbestimmungen über Saatkartoffeln. 155
Teben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die sich die strafbare Hand-
lung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Diese Verordnung tritt mil dem Tage der Verkündung (17. 8.) in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasitretens.
Hierzu:
a) Preuß. Ausführungsbestimmungen vom 16. August 1917. (m Bl. 240.)
Kom Verb. sind die Land- und Stadtkreise.
Die den Kon Verb. auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu
Iersüllen.
Landw. VBerufsvertretungen sind die LandwmKammern (für die Hohenz. Lande
die Zentralstelle für Landwu Gew. in Sigmaringen).
Zu § 1.
Soweit die ausreichende Versorgung ihres Bezirkes mit Saatkartoffeln es erfordert,
haben die Kom Verb. die Pflicht, selbst als Käufer von Saatkartoffeln aufzutreten.
In 8§ 2.
Innerhalb des Kom Verb. bedarf der Verkehr mit Saatkartoffeln zwischen den
im §& 1 Abs. 1 bezeichneten Personen keiner Genehmigung.
Bei der Genehmigung der Lieferungsverträge haben die Kom Verb. darauf zu
achten, daß der ordnungsmäßige Saatkartoffelverkehr nicht unnötig erschwert wird. Ins-
besondere gilt dies von Verträgen, die durch die Landw#Kammern, die deutsche Landw.=
Gesellsch. und ähnliche landw. Körperschaften vermittelt worden sind. Die Entscheidung
ist möglichst zu beschleunigen. Es ist unzulässig, die Genehmigung der Verträge an die
Bedingung zu knüpfen, daß Speisekartoffeln zurückgeliefert werden.
Die Lieferung von Saatkartosseln auf Grund genehmigter Verträge ist an keine
Frist gebunden. Saatkartoffeln, über die Lieserungsverträge abgeschlossen und genehmigt
sind, dürsen nicht zu Speisezwecken in Anspruch genommen werden. Die Kom Verb.
haben darüber zu wachen, daß die in ihren Bezirk gelieferten Saatkartoffeln zur Aussaat
verwendet werden.
Die Kom Verb. haben die Verkäufer von Saatkartoffeln bei der Ablieferung (Au-
sforderung von Eisenbahnwagen u. dgl.) nach Möglichkeit zu unterstützen, soweit es mit
der Lieferung von Speisekartoffeln verträglich ist. Vor allem müssen Frühkartoffeln,
die zur Saat verwendet werden sollen, wenn es irgend möglich ist, noch im Herbst den
Verbrauchsgebieten zugeführt werden, damit sie rechtzeitig zum Ankeimen gebracht
werden können.
Zu § 2 Abf. 4.
Wenn es aus besonderen Gründen undillig erscheinen sollte, einen Lieferungs-
vertrag zu genehmigen, obgleich die Voraussetzungen des §5 2 Abs. 3 vorliegen, so ist zur
Versagung der Genehmigung die Zustimmung des unterzeichneten Ministers für Landw.,
Dom. u. F. einzuholen.
65) Preuß. Berfügung, betr. Richtpreise für Saatkartoffeln. Bom 2. September 1917.
(IMl. 260.)
Die uns durch Bermittelung des Ausschusses für Pflanzkartoffeln der landw.
Körperschaften Deutschlands auf Grund des § 4 Abs. 2 der VO. über Saatkartoffeln aus
der Ernte 1917 v. 16. August 1917 (RE#l. 711) vorgelegten Richtpreise für Saatkartoffeln
baben wir wie folgt genehmigt:
Der Preis für Pflanzkartoffeln setzt sich zusammen:
1. aus dem Höchslpreise für verlesene Speisekartoffeln und
2. aus einem Pflanzkartoffelzuschlage.