Ausnahmen vom Berfütterungsverbot für Kohlrüben. 159
transport ist dadurch sehr erschwert, daß die Ablieferung von Kohlrüben in der Baupt-
sache nur aus wenigen bestimmten Bezirken, die großen Uohlrübenbau hatten, erfolgen
mußte. Ramentlich reichte das in diesen Bezirken vorhandene Uleinbahnetz zur Be-
wältigung der Anfuhr an die Verladestationen nicht aus, zumal da die Sufuhren auf
wenige Wochen zusammengedrängt werden mußten, weil die Rübe im allgemeinen
von Mitte März ab zur menschlichen Nahrung sich nicht mehr eignet. Diese Schwierig-
keiten der Abfuhr ließen im Hinblick auf die Beschlagnabme die Befürchtung aufkommen,
daß Kohlrüben verderben würden. Die Rkart St. wurde daher ermächtigt, in solchen
Fällen die Derfütterung von Kohlrüben ausnahmsweise zu gestatten.
Den Dersuchen, die Kohlrüben in umfangreichem Maße durch Trocknung in
einen Dauerzustand überzuführen und so der menschlichen Ernährung zu erhalten,
stellten sich zunächst erhebliche technische Schwierigkeiten entgegen. Immerhin ist es.
der Rlkart St. gelungen, ca. 7ooooo Sentner HMohlrüben für die Trocknung sicher-
zustellen.
Hierzu (a in Bd. 4, 180):
68) Bek. der Reichskartoffelstelle, betr. Ausnahmen vom Verfütterungsverbot für
Kohlrüben. Bom 20. Jannar 1917. (—MBl. 72.)
Die RKart St. hat durch den Herrn Präs. des KrE A. die Ermächtigung erhalten.
nach § 20 der Bek, über Kohlrüben v. 1. Dez. 1916 (RGl. 1316) im Wege der Ausnahme
zu gestatten, daß die beschlagnahmten Kohlrüben über das in der Verordnung zugelassenc
Maß hinaus verfüttert oder anderweit verwendet, insbesondere getrocknct werden, wenn
eine solche Verfütterung wirtschaftlich erforderlich oder wenn ein Verderben der Kohl=
rüben sonst zu besorgen ist. Gleichzeitig ist die RKart St. ermächtigt worden, die ihr er-
teilte Ausnahmebesugnis auf die Laudes- oder Prov Kart St. zu übertragen, die ihrerseits
nur dann davon Gebrauch machen dürfen, wenn die Erfüllung der von der RKart t.
aufgegebenen Lieferung von Kohlrüben nicht gefährdel wird.
Im Hinblick auf diese Ermächtigung ordnet die RKart St. an, was folgt:
Die Prov.-- und Landes Kart Sl. sind ermächtigt, im Einzelfalle Ausnahmen von.
dem Versütlerungsverbot für Kohlrüben zu erteilen unter der Voraussetzung, daß
a) ohne die Ausnahme ein Verderben der Kohlrüben zu besorgen ist oder
b) eine Verfütterung zur Aufrechlerhaltung des wirtschaftlichen Betriebes des-
einzelnen Landwirts erforderlich ist.
Die Ausnahmen von dem Verfütterungsverbot dürsen jedoch nur bewilligt werden,
wenn die den einzelnen Provinzen bzw. Landesteilen gemachten Lieserungsauflagen
(nicht Sicherstellungsmengen) von Kohlrüben hierdurch nicht gefährdet werden.
Es ist der RKart St. wochenweise an jedem Sonnabend diejenige Gesamtmenge
mitzuteilen, die zur Verjütterung oder anderweiten Verwendung, insbesondere zum
Trocknen freigegeben worden ist.
III. Branntwein.
4Z Juhaltsllbersicht.
I. Bek., beir. die Regelung der wirischaftlichen Betriebsverhältmisse der Zranntweinbrennereien
und der Betriebsauflagevergülungen für dos Betricbsjahr 1914/15, v. 15. Ot. 1914 (ReBl. 434)
2. Bek. über weitere Regeclung des Brennereibetriebes und des Branntweinverkehrs o. 4. Febr..
1915 (SGBI. ))0000)00000&&„
5. Bek. über weitere Regelung des Branniweinverkehrs v. 4. März 1015 (Rösl. 131)
4. Bek., betr. Betriebsauflage für den Sommerbrand in den landwirtschaftlichen Brennerelen ine
Beitiebsjohr 1914/15, v. 4. Juni 1915 (RGSl. 300000 ....
5. Bek. über die Derarbeitung von Hartoffeln in den Brennercien v. 17. Juni 1916 (Re# Bl. 343)
S. Bef. über bie Cohnverarbeitung von Kartoffeln in kleineren Brennereien v. 8. Juli 1915 (RGBl.
427)
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