Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien. 163 
Für Brauntwein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist, ver- 
bleibt es bei den Vorschriften der Bekanntmachung über Branntwein aus Wein vom 
9. Januar 1917 (RGl. 25). Im übrigen bleiben für Branntwein, der nicht unter die 
Borschrift im Abs. 1 fällt, die Vorschristen der Verordnung über Regelung des Verkehrs 
mit Branntwein vom 15. April 1916 (RGBl. 279) maßgebend. 
§ 2. Branntwein, der der Absatzbeschränkung nach §# 1 Abs. 1 unterliegt, ist vom 
Brenner an diec Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) nach deren Weisungen zu liesern. Der Brenner 
hat den Branntwein aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen. 
Die näheren Bestimmungen über die Lieferung sowie über die Feststellung der für die 
Preisberechnung zugrunde zu legenden Mengen trifft der Vorsitzende der Reichsbrannt- 
weinstelle. 
Die Gesellschaft hat den Branntwein abzunchmen. Ersolgt die Abnahme nicht 
binnen einem Monat, nachdem der Brenner sich zur Lieferung bereit erklärt hat, so ist 
der Kaufpreis vom Ablauf des Monats an mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichs- 
bankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die 
Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertminderung auf die Gesell- 
schaft über. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so kaun das Eigentum auf Antrag der 
Gesellschaft durch die von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Behörde auf die 
in dem Antrag bezeichnete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer 
des Branntweins zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be- 
sitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
§ 3. Gestrichen durch Bek. v. 26. 6. 17. 
§ 4. Die Gesellschaft hat dem Brenner einen angemessenen Ubernahmepreis zu 
zahlen. Der Preis darf die von dem Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle nach den 
Weisungen des Reichskanzlers festgesetzten Grenzen nicht überschreiten; er schließt die 
Kosten der Beforderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem der Branntwein mit 
der Bahn oder zu Schiff versandt wird, sowie die Kosten der Verladung daselbst ein. 
Der Preis ist spätestens 14 Tage nach der Abnahme zu zahlen. Für streitige Rest- 
beträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Enischeidung des Vorsitzenden der 
Reichsbrannlweinstelle (# 5) der Gesellschaft zugeht. 
8 5. Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung zwischen den Beteiligten 
ergeben, entscheidet endgültig der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. Bei der Ent. 
scheidung von Streitigkeiten über den Preis ist er an dic gemäß § 4 sellgesetzten Grenzen 
gebunden. 
§s 6. Der Vorsitende der Reichsbranntweinstelle bestimmt, an wen, zu welchen 
Zwecken und in welchen Mengen der VBranntwein von der Gesellschaft abzusetzen ist. Er 
setzt die Preise für die Abgabe fest. 
§ 7. Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft unterliegt, soweit es sich um die Aus- 
übung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Rechte und Pflichten handelt, der 
Aufsicht des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler verfügt über den bei Durchführung dieser Verordnung für die 
Gesellschaft sich etwa ergebenden Reingewinn. 
§ 8. Wer Branntwein, der der Vorschrift im §& 1 Abs. 1 unterliegt, herstellt, hat 
der Reichsbranntweinstelle über Art und Umsang der Erzeugung auf Erfordern Auslunft 
zu erteilen. 
Die Hersteller von Branntwein, der der Lieferungspflicht nach § 2 unterliegt, haben 
der Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, und dem zuständigen Hauptamt bis 
zum fünften Tage jedes Monats über die bei Beginn des Monats vorhandenen Vorräte 
an Branntwein sowie über die im Vormonat erzeugten Mengen Anzeige zu erstatten. 
Die Anzeige ist erstmalig für die mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Vorräte 
bis zum 20. März 1917 zu erstatten. 
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