Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

164 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein. 
§ 9. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen zur Aus- 
führung dieser Verordnung erlassen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit den 
im § 10 bezeichneten Strafen zu bestrafen sind. Er kann Ausnahmen von den Borschriften 
dieser Verordnung zulassen. 
§ 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift im 3 1 zuwiderhandelt oder den ihm nach § 2 Abs. 1 obliegen- 
den Verpflichtungen nicht nachkommt: 
2. wer eine von ihm nach J 8 Abfs. 1 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist 
erteilt oder dic ihm nach z 8 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht innerhalb der gesetzten 
Frist erstattet oder wer in den Fällen des § 8 Abs. 1, 2 wissentlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenständc erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
* 11. Diese Verordnung tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft. 
Begründung. 
(Reichsanzeiger Nr. 49.) 
Durch eine Bek. des RK. v. 24. Febr. 1917 über den Derkehr mit Branntwein 
aus Klein= und GObstbrennereien ist nunmehr auch für Branntwein, der in diesen Brenne- 
reien bergestellt wird, Absatzbeschränkung und Lieferungspflicht eingeführt. Die Zef. 
tritt am #I. März 1012 in Kraft. 
Da die Mehrzahl dieser Brennereien sich in Süddentschland befindet, wurde die 
Sammlung und der Erwerb des in den genannten Brennereien hergestellten Brannt- 
weins einer dort befindlichen, in Derbindung mit der Spirituszentrale stehenden Gesell- 
schaft, der Süddeutschen Spiritusindustrie-Lom G. a. A., Sweigniederlassung München, 
übertragen. Gleichzeitig wird dort eine Sweigstelle der RBranntw St. als RBranntmt., 
Abteilung München, errichtet. Der lartoffelbranntwein soll technischen Swecken, der 
Obst= usw. Branntwein der Heeresverwaltung zu Trinkzwecken zugeführt werden. Die 
Erzeugung und die vorhandenen Beständc sind von dem Brenner der RBrannt St., 
Abteilung München, und dem zuständigen Hauptomt bis zum fünften Tage jedes Monats, 
erstmalig für den Monat März, bis zum 20. März 1017 anzuzeigen. Die Süddeutsche 
Spiritusindustrie, Kom G. a. A., Sweigniederlassung München, hat den Branntwein 
abzunehmen und dafür einen angemessenen Ubernahmepreis zu bezahlen. Der Hreis 
darf die von dem Vorsitzenden der RBranntw St. nach Weisungen des R. festgesetzten 
Grenzen nicht überschreiten. Uber alle Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung zwischen 
den Beteiligten ergeben, entscheidet der Vorsitzende der RBranntw St. endgültig. 
Für die kleinsten Obstbrennereien, die die ermäßigte Derbrauchsabgabe von 0, 84 M. 
für das Liter Alkobol zu entrichten haben, besteht die Ablieferungspflicht an die Gesell- 
schaft nur, wenn ihre Erzeugung im laufenden Jahr einschließlich der Zestände 25 M- 
übersteigt. Auf Grund dieser Ausnahmie kann lediglich ein Derbranch im eigenen Zans- 
halt stattfinden; die Absatzbeschränkung gilt auch für solchen Zranntwein. 
Diese Bek. beseitigt die in der Bek. über Regelung des Derkehrs mit Branntwein 
o. 15. April 19 16 für Obst= und Mleinbrennereien enthaltenen Ausnahmen binsichtlich 
der Absatzbeschränkung und Alblieferungspflicht. Die Bek. über Branntwein aus Wein 
v. . Jun. 19 I7 wird nicht berührt. Künftig darf sohin kein Brenner mehr ohne be- 
sondere Genehmigung Branntwein in den freien Derkehr bringen. Er macht sich durch 
den Branntweinverkauf strafbar, auch kann auf Einziehung des verbotenerweise in den 
Herkehr gebrachten Branntweins erkannt werden.
	        
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