Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein. 167
za arbelten. Findet dieser Ubergang in erheblichem Umfange statt oder gehen Klein--
brennereien, die bisher nicht Kartoffeln verarbeitet haben, mangels anderer Rohstoffe
zur Kartoffelverarbeitung über, dann würden artoffeln der Ernährung entzogen, ohne
daß es möglich ist, den gewonnenen Branntwein für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
Da bei der erheblichen, für einen solchen Übergang in Frage kommenden Sahl von
Brennereien eine Organisation der Ablieferung nicht wohl durchführbar gewesen wäre,
erschien es geboten, die Derarbeitung von NKartoffeln in diesen Brennereien zu ver-
bieten. Wur besondere wirtschaftliche Bedürfnisse, insbesondere der Diehhaltung, sollen,
soweit ihre Befriedigung im öffentlichen Interesse liegt, die Inlässigkeil von Ausnahmen
bearünden können. Aus den vorstehenden Erwägungen heraus erging die Zek. vom
26. Ott. 1916 (RGBl. 1198).
22. Bek. über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein.
Vom 22. März 1917. (RGBl. 259.)
IRK. Volksern O. 22. 5. 16.] § 1. Kartoffeln dürfen im Betriebsjahr 1916/17 auf
Branntwein nur verarbeitet werden, soweit sie sich zur menschlichen Ernährung nicht
eignen und nicht in einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Trockenanlage oder Stärke-
jabrik verarbeitet werden können.
Die Brennereibesitzer oder deren Stellvertreter in der Leitung des Brennerei-
betriebs haben dem Kommunalverband anzuzeigen:
1. unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob sie in ihrem Betriebe
Kartosfeln verarbeiten werden;
2. am Schlusse einer jeden Woche, wieviel Zentner Kartoffeln in der abgelaufenen
Woche eingemaischt worden sind;
3. unverzüglich nach Einstellung des Einmaischens von Kartoffeln, wann zum
letztenmal Kartoffeln eingemaischt worden sind.
§ 2. Erweist sich der Besiper oder Leiter eines Brennercibetriebs in der Besolgung
der Vorschriften im § 1 unzuverlässig, so hat die untere Verwaltungsbehörde den Brennerei-
betrieb zu schließen. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 3. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
§ 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer der Vorschrift im & 1 Abs. 1 zuwider Kartoffeln ausf Branntwein verarbeitet;
2. wer die im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Sirafe kann auf Einziehung des verbotswidrig hergestellten Branni-
weins erklannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.
# 5. Diese Verordnung tritt mit dem 24. März 1917 in Kraft.
Die Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Klein.
brennereien vom 26. Oltober 1916 (Rel. 1198) wird aufgehoben.
23. Bek. über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und
weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17.
Vom 2. November 1916. (Rl. 1245.)
Wortlaut in Bd. 4, 310.
Begründung. (D. N. X 76.)
Es wurde erforderlich, Zestimmungen zu treffen über die Bemessung des Kon-
tingents der Brennereien im Uönigreich Bavern, Mönigreich Württemberg und dem