168 4. Berwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
Großherzogtum Zaden und die sonst zu einem ermäßigten Derbrauchsgbgabensatz
berstellbare Alkoholmenge.
In den Betriebsjahren 1014/15 und 19 15/16 ist die Zemessung des Kontingents-
erfolgt abweichend von den Dorschriften des Branntw' StG. unter Berüdssichtigung
der voraussichtlich im kommenden Betriebsjahr zur versteuerung gelangenden Alkobol-
menge. KNach der Bek. v. 15. Okt. 1914 (Rel. 434) erhielt die einzelne Brennereie
in den Sonderrechtsstaaten 7/10 des ihr für das Zetriebsjahr 1011/12 zugewiesenen
Kontingents. In dem gleichen VDerhältnis war in den übrigen Staaten die in gewissen
Brennereien mit geringerem Betriebsumfange zu einem ermäßigten Derbrauchs-
abgabensatze berstellbare Alkoholmenge gekürzt worden. Nach der Bek. v. 7. Okt. 1015,
(RE#l. 657) wurde das Kontingent und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchs-
abgabensatze herstellbare Alkoholmenge für das Betriebsjahr 19 15/16 auf g0 Hundert-
teile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei für das Betriebsjahr 1914 / 15
zugewiesen worden war. Diese Menge ging ganz wesentlich über die zu einem ermäßigten
Verbrauchsabgabensatz im Jahre 19 15/16 tatsächlich abgefertigte Zranntweinmenge
binaus, da seit dem 1. März lolo Branntwein — mit unwesentlichen Ausnahmen —.
für Trinkzwecke der Sivilbevölkerung nicht mehr versteuert werden konnte (Bek. v. 20. Fe-
bruar l916, RBl. 132). Bei Zemessung des Kontingents und der sonst zu einem er-
mäßigten Derbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge für das Betriebsjahr
l1o16/17 mußte davon ausgegangen werden, daß ein Abweichen von dem erwähnten
Hersteuerungsverbot mindestens für die Kriegsdauer ausgeschlossen ist. Für die Der-
steuerung und dementsprechend auch für die Kontingents= usw. Bemessung konnten
nur diejenigen Branntweinmengen in Rechnung gestellt werden, die für den Trink-
bedarf des Heeres, für Zeilmittel, in beschränktem Umfange auch für kosmetische Mittel
und Essenzen für alkoholfreie Getränke gebraucht werden. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände konnte das Uontingent und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgaben-
satz herstellbare Alkoholmenge auf nur 15 Hundertteile derjenigen Menge bemessen
werden, die der Brennerei für das Betriebsjahr 1014/15 auf Grund der Dorschrift in
Siff. 2 unter a oder b der Zek. v. 15. Oft. 1014 (RE#Bl. 454) zuzuweisen war.
Ebenso wie in den Dorjahren war die Ubertragung des Durchschnittsbrandes
von einer Brennerei auf eine andere zuzulassen, daemit da, wo genügend Robstoffe vor-
handen sind, auch ein ungehinderter Brennereibetrieb einsetzen kann. Don einer Mit-
übertragung des Kontingents oder des Rechtes, Branntwein zu einem ermäßigten
Verbrauchsabgabensatz abfertigen zu lassen, ist schon mit Rücksicht auf die geringe Be-
dentung, die dieses Recht im Betriebsjahr l916/17 hat, Abstand genommen.
Endlich war für Kornbrennereien die Möglichkeil zu schaffen, ohne srenerliche
Nachteile andere Rohstoffe als Getreide zu verarbeiten, da dieses ihnen nicht zur Dder-
fügung gestellt werden konnte, ihre Mitwirkung bei der Erzeugung von Branntwein
aus Melasse wegen Inanspruchnabme der eigentlichen Melassebrennereien für andere
Gwecke aber dringend erwünscht war.
Den vorstehenden Erwägungen entspricht die Bek. v. 2. Rov. 1016 (ReG Bl. 1245).
24. Bek., betr. steuerfreie Verwendung von Branntwein.
Vom 28. Juni 1917. (G#l. 568.)
[BK.] 1. Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers an einzeine
Betriebe Branntwein zur Herstellung von Fettsäureestern für Kunstspeisefette ohne Ber-
gällung steuerfrei mit der Maßgabe abgelassen werden, daß die Verbrauchsabgabe er-
lassen und die Betriebsauflage zum Satze für vollständig vergällten Branntwein ver-
gütet wird. Die Direktivbehörde hat die geeigneten Aussichtsmaßnahmen anzuordnen.
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 6.) in Kraft.