Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien usv. 169 
25. Bek. über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhält- 
nisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen 
für das Betriebsjahr 1917/18 und über Essigsäureverbrauchsabgabe. 
Vom 18. Oktober 1917. (RGBl. 934.) 
Der Bundesrat hat folgende Verordnung crlassen, und zwar in Ansehung der Vor- 
schriften unter Ib, c, ILa, b, IIIa, b, e, d, e, , g, ia, V auf Grund des 3 3 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
1. August 1914 (Röll. 327): 
I. Durchschnittsbrand. 
a) Für das Betriebsjahr 1917/18 wird der Durchschnittsbrand der Brennereien 
auf 90 Hundertteile des allgemcinen Durchschnittsbrandes festgesetzt. 
b) Mit Ausnahme der im §& 40 des Branntweinstenergesetzes vom 15. Juli 1909 
(Rl. 661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der §§ 152e und 312 b der 
Brennerciordnung (Zentralbl. für das Deutsche Reich für 1912 S. 603) das für das einzelne 
Betriebsjahr zugewiesene Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgaben- 
satze herstellbare Alkoholmenge in einem anderen Betriebsjahr abbrennen dürfen, ist 
jeder Brennerei gestattet, den ihr für das Betriebsjahr 1917/18 zugewiesenen Durchschnitts- 
brond auf eine andere Brennerei zu übertragen. 
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst dem eigenen 
Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, als wenn die Summc 
des eigenen und des crworbenen Durchschnittsbrandes der Brenncrei für das Betriebsjahr 
1917/18 als Durchschnitisbrand zugewiesen wäre. 
Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf übertragenen Durchschnitts- 
brand angerechneten Vrauntwein findet nicht statt. Das mit dem übertragenen Durch- 
schnittsbrand etwa verbundene Kontingent oder Recht, Branntwein zu einem ermäßigten 
Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Betriebsjahr 1917/18. Hat eine 
Brennerei nur einen Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei über- 
tragen, und will sie einen andern Teil selbst herstellen, so hat sie für den von ihr inner- 
halb des zurückbehaltenen Teiles des eigenen Durchschnittsbrandes hergestellten Brannit- 
wein auf Ermäßigung der Verbrauchsabgabe zu einem im # 5 Abs. 1 des Gesetzes, be- 
treffend Beseitigung des Brauntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Rel. 378) vor- 
gesehenen Satze nur donn Anspruch, wenn sie sich verpflichtet, weder mehr als die dem 
in Betracht kommenden Satze entsprechende Alloholmengc unter Einrechnung des über- 
tragenen Teiles ihres Durchschnittsbrandes solbst herzustellen noch den über die vorgeschene. 
Grenze etwa hinausgehenden Teil ihres Durchschnitlsbrandes an eine andere Brennerei 
abzugeben. 
Brennereien, dice ihren eigenen Durchschnittsbrand ganz oder teilweise auf eine 
andere Brennerei übertragen haben, dürfen fremden Durchschnittsbrand nicht erwerben. 
Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Übertragung des Durchschnitts- 
brandes und über die Buchführung trifft der Reichskanzler. 
Jhc) Die Zeit der erstmaligen Festsetzung eines Durchschnittsbrandes für die nach dem 
30. September 1907 neu entstandenen und betriebssähig hergerichteten landwirtschaft- 
lichen Brennereien und Obstbrennereien nach den Vorschriften der 3# 13 und 14 des Ge- 
setzes vom 14. Juni 1912 wird um ein Jahr hinausgeschoben. 
II. Kontingent. 
a) Das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (cinschließlich Jung- 
holz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume Baden 
und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge 
wird für die einzelne Brennerei im Betriebsjahr 1917/18 auf 15 Hundertteile derjenigen 
) Begründung im Nachtrag.
	        
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