Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

170 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein. 
Alkoholmenge fesigesetzt, die der Brennerei für das Betriebsjahr 1914/15 auf Grund 
der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 
(Röol. 434) zugewiesen worden war. Die in dieser Weise herabgesehte Alkoholmenge 
ist für die einzelne Brennerei auf nicht weniger als 10 Hektoliter zu bemessen. 
b) Die im 5 29 des Branntweinsteuergesetzes vorgesehenc erstmalige Neufestsetzung 
der Kontingente wird um ein Jahr hinansgeschoben. 
III. Besondere Vorschriften. 
a) Für das Betriebsjahr 1917/18 werden die im &# 10 des Branntweinstenergesetzes 
bezeichneten Brennereien von den ihnen dort auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der 
Verwertung der Rückstände von der Branntweinerzeugung und des Düngers sowie hin- 
sichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden Nohstoffe befreit. 
b) Im Betriebsjahr 1917/18 dürsen landwirtschaftliche Brennereien einschließlich 
der im § 13 letzter Satz des Branntweinsteuergesetzes näher bezeichneten Hefebrennereien, 
soweit ihnen Zucker oder Melasse von zuständiger Stelle zur Verfügung gestellt werden, 
diese Stoffe verarbeiten, ohne dadurch ihre Eigenschaft als landwirtschaftliche Brennerei 
zu verlieren. Der Reichskanzler kann die Verarbeitung auch anderer sonst von der Ver- 
wendung in landwirtschaftlichen Brennereien ausgeschlossener Stofsc mit der gleichen 
Bergünstigung zulassen. 
c) Im Betriebsjahr 1917/18 wird für Zucker, der als Zumaischstoff zu mehligen 
Stoffen oder Rübenstoffen (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verwendet wird, die Zucker- 
steuer auf 2 M. für 100 kg ermäßigt. Der Reinertrag der ermäßigten Zuckerstener ist 
der Einnahme an Betriebsauflage (& 42f f. des Branntweinsteuergesetzes) zuzuführen. 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Ablassung von Zucker zur 
Branntweinbereitung unter Ermäßigung der Zuckersteuer. 
d) Landwirtschaftliche Brennereien, die im Laufe des Betricbsjahrs 1917/18 Kar- 
toffeln oder Mais verarbeiten und in der Zeit vom 16. Jumi bis einschließlich 15. Sep- 
tember Branntwein herstellen oder den Betrieb in der Zeit vom 16. September bis ein- 
schließlich 15. Juni länger als 8½ Monate aufrechterhalten, werden von der im §& 43 unter 
2 und im §& 46 des Branntweinsteuergesetzes vorgesehenen Erhöhung der Betriebsauflage 
befreit. Die gleiche Befreiung ist nachträglich auch Brennereien der bezeichneten Art zu 
Lewähren, die ihren Betrieb im Jahre 1916/17 in der angegebenen Weise erweitert haben. 
e) Brennereien, die im Betriebsjahr 1917/18 den Betrieb in der im # 33 des Ge. 
setzes vom 15. Juli 1909 oder im § 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 vorgesehenen Weise 
aindern oder einen nach dem 30. September 1914 in der angegebenen Weise geänderten 
Betrieb beibehalten, erleiden die dort vorgesehenen Nachteile nicht, wenn sie nach dem 
30. September 1918 oder zu einem anderen vom Reichskanzler näher zu bestimmenden 
Zeitpunkt den Betrieb wieder so führen, wic er im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 
stattgefunden hat. 
) Im Betriebsjahr 1917/18 ist dic im § 43 Nr. 4 und 5 und im § 47 des Brannt. 
weinsteuergesetzes vorgesehene besondere Betriebsauflage nur in den Monaten zu er- 
heben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit anderen Stoffen verarbeitet. 
g). Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 aus- 
schließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben und damals 
Anspruch auf die im & 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 und im & 45 Ziff. 2 
des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vorgesehenen Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe und 
der Betriebsauflage hatten oder bei Einhaltung der dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen 
diesen Anspruch gehabt hätten, behalten ihn im Betriebsjahr 1917/18 auch dann, wenn 
lie anstatt Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste andere mehlige Stoffe oder 
Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, sich aber innerhalb der vor- 
geschriebenen Erzeugungsgrenzen halten; gewerbliche Vrennereien der im § 5 Abs. 1 
Ziff. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art behalten die dort vorgesehenen 
Vergunstigungen nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen.
	        
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