Regelung der wirtschaftlichen Beiriebsberhältnisse der Branntweinbrennerelen usw. 171
b) Bis auf weiteres sind alle Absindungsbrennereien, soweit sie nicht auf Grund
der Vorschrift im 3 9 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brannkwein aus Klein-
und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 (RoG#l. 179) von der Ablieserung des er-
zeugten Branntweins befreit sind, auf die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzu-
führenden Branntweins abzufinden. Die Direktivbehörde trifft die näheren Bestimmungen
und kann zulassen, daß die hergestellte Alkoholmenge in anderer Weise, als im § 323 Abs. 2
der Brennereiordnung (Zeutralblatt für das Deutsche Reich für 1909 S. 969, für 1912
S. 603) vorgesehen, festgestellt wird.
i) Besitzer von selbsterzeugtem Obst, Wein oder von selbstgewonncnen Trestern
sowie von Veeren und Wurzeln dürfen diese Stoffe, soweit deren Verwendung zur
Vranntweinbereitung gestattet ist, bis auf weileres auch in Verschlußbrennereien unter
eigener Anmeldung verarbeiten. Soweit cs nach Menge und Art der Stoffe, nach den
Einrichtungen der Brennerei und den verfügbaren Beamtenkräften möglich ist, hat der
Abtrieb unter den auf die Verschließung der Brennerei gerichteten Aussichtsmaßnahmen,
sonst unter Abfindung stattzufinden. Die Direktivbehörde kann für die amtliche Abnahme
des in dieser Weise gewonnenen Branntweins Erleichterungen zulassen.
k) Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers kann in besonderen Verfahren
hergestellter Branntwein bis auf weiteres auch dann zur steuerfreien Verwendung oder
zur Ausfuhr zugelassen werden, wenn sein Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gärung
und des Abbrennens über die im & 1 Abs. 5 und § 59 Abs. 1 der Branntweinsteuer-Be-
freiungsordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1909 S. 1091, für 1912 S. 636)
vorgesehene Grenze von 1 vom Hundert, aber nicht über 2 vom Hundert hinausgeht.
1) Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Brauntweinstatislik für die Betriebs-
jahre 1916/17 und 1917/18 abweichend von den zurzeit bestehenden Bestimmungen
(Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1910 S. 549, für 1913 S. 578), insonderheit in
vereinfachter Form aufgestellt wird.
m) Die Verordnung über weitere Regelung des Vranntweinverkehrs vom 16. De-
zember 1915 (Re#l. 829) mit der durch den § 23 der Verordnung über Regelung des
Berkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (RGBl. 279) herbeigeführten Anderung
Zilt über das Betriebsjahr 1916/17 hinaus so lange, bis der Reichskanzler sie außer Wirk-
samkeit setzt, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dic genannte Verordnung
vom 15. April 1916 außer Kraft tritt.
IV. Betriebsauflagevergütungen.
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen werden
mit Wirkung vom 22. Oltober 1917 ab bis auf weiteres wie folgt sestgesetzt:
u) für vollständig vergällten Branntwein und für Brauntwein, der
diesem gleichzustellen ist.... .... 0,24 M.
b) für unvollständig vergällten Branutwein, der verwendet wird
a) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Bleizucker usw.),
Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn
oder ähnlichen Stoffen übersteichenes Gewebe) sowie von Teer-
farbslossen und ihren organischen Vorerzeugnissen auu 0,18 „
) zu anderen Zwecken aVtn 0,12 „
hc) bei der Ausfuhr
a) für Branutwein aus Steinobst oder Beeren und Lilöre, wenn
die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder
Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt (5 48 unter
und c der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung), abn 0,14 „
H) für rohrn und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein und
Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter a angegeben (6 48
unter a, d, e und f der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) auf 0,07 „