Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

176 4. Verwertung der Rohstoffe usw. V. Hülsenfrüchte, Wicken, Lupinen. 
Ein genaues namentliches Verzeichnis ist aufgestellt und kann von der RGetrt. 
in Berlin bezogen werden. In Zweifelsfällen entscheidet endgültig das Direktorium 
der RGetr St. auf Grund des oben erwähnten Verzeichnisses. 
Alle in der Regel nur feldmäßig angebauten Hülsenfrüchte, wie Ackerbohnen, Feld- 
oder Saubohnen (Vicia faba), Viktoriaerbsen aller Züchtungen, Acker- und Felderbsen 
gelten nicht als zum Gemüseanbau bestimmte Sorten. 
6. Verordnung über Höchstpreise für Hülsenfrüchte. Vom 24. Juli 1917 
(Röl. 653) mit der Anderung v. 21. August 1917 (Röl. 727, 
i. Kr. seit 25. August 1917).0 
Präré A. Loltsern D., 8 1 B. 22. 5. 16.] 8 1 (Fafsg. 21. 8.1I. Der Preis für den Doppel- 
zentner inländischer Hülsenfrüchte aus der Ernte 1917 darf nicht übersteigen: 
bei Erssennnn::: 70 Mar: 
„ Bohhen. 80 „ 
„Linsen. . 85 „ 
„ Ackerbbnen. 60 „ 
„ PeluschenY::: 60 „ 
„ Saatwicken (Vicia satirh))) 50 „ 
„ allen im Getreide wild gewachsenen Wicken mit Ausnahme von 
Saatwicken (Vicia #tiva) und Winler-, Sand= oder Zottelwicken 
(Vicia villossseeee 28 Mark. 
Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem 
Mischungsverhältnisse. Er darf 55 M. für den Doppelzentner nicht übersteigen. 
§5 2. Für die Bewertung der Hülsenfrüchle gelten folgende Grundsätze: 
a) die Höchstpreise sind nur für beste, gesunde und trockene Hülsenfrüchte zu zahlen. 
Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 68 Mark zu zahlen; 
b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: bei gelben und grünen 
Viltoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 65 Mark für den Doppelzentner, 
bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 63 Mark für den Doppelzentner, 
bei weißen, gelben und braunen Bohnen 75 Mark für den Doppelzentner, bei 
Linsen 80 Mark für den Doppelzentner; 
Jc) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu 
zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer 
dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung Intstehenden 
Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 
§ 3. JFür die Bewertung ist die Beschaffenheit der Hülsenfrüchte bei der Ankunft 
an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. 
5 4. Für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten sind die Preise der Verordnung 
über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Rl. 846) in Verbindung mit Artikel IV der 
Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni. 
1916, vom 30. August 1916 (Rl. 981) maßgebend. Diese Preise gelten auch für 
Mischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 1917 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten. 
8 6. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise lberlassung 
der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pf. für den Doppelzentner berechnet werden. 
Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf 
die Leihgebühr für jede solgende Woche um 20 Pf. bis zum Höchstbetrage von 3 M. 
für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. 
erden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,50 M. 
und für den Sack, der 75 kg oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mark betragen. Werden 
Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außer- 
  
1) Zu beachten ist §5 2 VO. v. 24. November 1917, ReBl. 1082, oben S. 131.
	        
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