180 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein.
III. Obst und Südfrächte.
e#) Bek. über Söchstpreise für Swetschen v. 29. August 1916 (1. 9700) 205
PHierzu: »s-
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Hierzu:
Bek. über die Preise von Marmeladen v. 14. Dezember 1915 (Renl. 981271747
’d) Höchstpreisv. der Reichsstelle für Gemüse und Obst
ro vom 3. Juni 1947 (Reichsanzeiger Nt. 150o).. U 206
— 206
»y. dom 26. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nt. 177). 7 206
B. Wein.
L August 1917 (RSl. 71000 ·..... 2068
Hierzu: «
spm,b»Unzkühkuugzbestlmmungenv.9. Septcmhct1912(HMBl.302)......... 209
A. Gemüse, Obst und Südfrüchte.
1. Gemeinsames.
) Bek. über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Vom 18. Mai 1916. (REl. 391.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 4, 235.
Hierzu:
a) Preuß. Ansführungsanweisung.
Gu) Dom 1. März 1912 (HmWBl. 83).
J.
1. Für den preuß. Staat (mit Ausnahme der Hohenz. Lande) wird ein Landesamt
für Gemüse und Obst#) errichtet. Das Landesamt ist eine Behörde und hat seinen Sitz
in Berlin.
Das LaA. hat für die Aufbringung und Verteilung von Gemüse und Obst im Staats-
gebiete zu sorgen. Ihm wird auf Grund der Bek. über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung v. 25. September 1915 (Röl. 607) und der er-
gänzenden Vek. v. 4. November 1915 u. v. 6. Juni 1916 (Rl. 1915 728, 1916 673)
die Befugnis verliehen, die Versorgung der Bevölkerung des Staatsgebiets mit Gemüse
und Obst gemäß § 15 Abs. 3 der ersterwähnten Vek. in seiner gegenwärtigen Fassung
zu regeln. Soweit das LAfGu. von dieser Befugnis Gebrauch macht, ruhen die ent-
sprechenden Befugnisse der Kom Verb. und der Oberpräsidenten und Regierungspräsi-
denten. Von diesen Stellen etwa erlassene, der Regelung des LA. entgegenstehende
Anordnungen sind durch besondere Bek. alsbald außer Wirkung zu setzen. Einer Vorlage
der Anordnungen des LiA. bei uns zur Genehmhaltung vor ihrer Veröffentlichung bedarf
es nicht. Das L. vermittelt ferner den Verkehr zwischen der Reichsstelle für Gemüse
und Obst, Verwaltungs Abtl., einerseits und den den Landeszentralbehörden nachge-
ordneten Behörden der Allgemeinen und inneren Verwaltung sowie der kommunalen
Behörden anderseits.
Die Unterverteilung der vom Reich überwiesenen Mengen an Gemüsewaren (Sauer-
traut, Dörrgemüse, Gemüsekonserven usw.) und von Obsterzeugnissen (Obstmus, Marme-
lade, Obstkonserven usw.) und die Regelung der Versorgung mit diesen Lebensmitteln
bleibt von der Zuständigkeit des LafGu. ausgenommen. Sie gehören auch weiter zu
den Aufgaben des Landesamts für Nährmittel und Eier.
1) abgek. LAfGudD.