Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

180 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
III. Obst und Südfrächte. 
e#) Bek. über Söchstpreise für Swetschen v. 29. August 1916 (1. 9700) 205 
PHierzu: »s- 
pteußRussübkuugscawesimtgvsSeptembetxgwchtll81231)........ .«.s.. 
»d) vOubethocbstpceiiefukUpfetotOnobekmeGmxuy......... szos 
c)VekübekdtekegelungderPteliefurObitmashndwaerFettcksatzstofiealsVkotaufstklch 
vUUovembetstmGBtksy....................... 
Hierzu: 
Bek. über die Preise von Marmeladen v. 14. Dezember 1915 (Renl. 981271747 
’d) Höchstpreisv. der Reichsstelle für Gemüse und Obst 
ro vom 3. Juni 1947 (Reichsanzeiger Nt. 150o).. U 206 
— 206 
»y. dom 26. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nt. 177). 7 206 
B. Wein. 
L August 1917 (RSl. 71000 ·..... 2068 
Hierzu: « 
spm,b»Unzkühkuugzbestlmmungenv.9. Septcmhct1912(HMBl.302)......... 209 
A. Gemüse, Obst und Südfrüchte. 
1. Gemeinsames. 
) Bek. über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Vom 18. Mai 1916. (REl. 391.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 4, 235. 
Hierzu: 
a) Preuß. Ansführungsanweisung. 
Gu) Dom 1. März 1912 (HmWBl. 83). 
J. 
1. Für den preuß. Staat (mit Ausnahme der Hohenz. Lande) wird ein Landesamt 
für Gemüse und Obst#) errichtet. Das Landesamt ist eine Behörde und hat seinen Sitz 
in Berlin. 
Das LaA. hat für die Aufbringung und Verteilung von Gemüse und Obst im Staats- 
gebiete zu sorgen. Ihm wird auf Grund der Bek. über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung v. 25. September 1915 (Röl. 607) und der er- 
gänzenden Vek. v. 4. November 1915 u. v. 6. Juni 1916 (Rl. 1915 728, 1916 673) 
die Befugnis verliehen, die Versorgung der Bevölkerung des Staatsgebiets mit Gemüse 
und Obst gemäß § 15 Abs. 3 der ersterwähnten Vek. in seiner gegenwärtigen Fassung 
zu regeln. Soweit das LAfGu. von dieser Befugnis Gebrauch macht, ruhen die ent- 
sprechenden Befugnisse der Kom Verb. und der Oberpräsidenten und Regierungspräsi- 
denten. Von diesen Stellen etwa erlassene, der Regelung des LA. entgegenstehende 
Anordnungen sind durch besondere Bek. alsbald außer Wirkung zu setzen. Einer Vorlage 
der Anordnungen des LiA. bei uns zur Genehmhaltung vor ihrer Veröffentlichung bedarf 
es nicht. Das L. vermittelt ferner den Verkehr zwischen der Reichsstelle für Gemüse 
und Obst, Verwaltungs Abtl., einerseits und den den Landeszentralbehörden nachge- 
ordneten Behörden der Allgemeinen und inneren Verwaltung sowie der kommunalen 
Behörden anderseits. 
Die Unterverteilung der vom Reich überwiesenen Mengen an Gemüsewaren (Sauer- 
traut, Dörrgemüse, Gemüsekonserven usw.) und von Obsterzeugnissen (Obstmus, Marme- 
lade, Obstkonserven usw.) und die Regelung der Versorgung mit diesen Lebensmitteln 
bleibt von der Zuständigkeit des LafGu. ausgenommen. Sie gehören auch weiter zu 
den Aufgaben des Landesamts für Nährmittel und Eier. 
1) abgek. LAfGudD. 
 
	        
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