182 4. Verwertung der Rohstoffe usp. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein.
II.
Zuständige Behörde im Sinne des 8 6 Abj. 1 ist der Landrat, in Stadtkreisen der
Gemeindevorstand.
III.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem 5. März 1917 in Kraft.
6) Preuß. Verfligung, betr. Errichtung eines Landesamts für Gemüse und Oöst.
Vom 1. März 1917. (m3l. 82.)
Bei der allgemeinen Knappheit an Nahrungsmitteln muß das Gemüse und Obst
aus der neuen Ernte schärfer als bisher erfaßt und in vermehrtem Umfang für die Volks-
ernährung nutzbar gemacht werden. Die Reichsstelle sGu O. hat den Abschluß von Lie-
serungs= und Anbauverträgen zunächst für Gemüse eingeleitet, um die Erzeugung zu
fördern und demnächst auf der Grundlage freiwillig eingegangener Vertragsbeziehungen
zwischen Erzeugern und Erzeugerverbänden einerseits und den Bedarfsstellen andererseits
einen geregelten Ausgleich von Vorrat und Bedarf herbeizuführen.
Die geplante Neuorganisation der Erfassung und Verwertung von GuO. macht
die Schaffung eines behördlichen Unterbaues der Reichsstelle [GuO. in den einzelnen
Bundesstaaten notwendig. Wir haben demgemäß durch die AusfAnw. zur Bek. Über
die Gründung einer Reichsstelle jGuO v. 18. Mai 1916 (RGBl. 391) ein preußisches
Landesamt fGu . errichtet und die Errichtung von Provinzial= bzw. Bezirksstellen fGu.
und von Kreisstellen sGu O. angeordnet.
Die Provinzialstellen Gu O. sind von den Oberpräsidenten in Angliederung an
die Oberpräsidien, die Bezirksstellen von den Regierungspräsidenten in Angliederung
an die Regierungen als staatliche Verwaltungsstellen einzurichten. Die Kosten sind aus
Staatsfonds zu decken und bei den sonstigen außeretatsmäßigen Ausgaben der Verwaltung
des Innern (unter Abschnitt C) zu verrechnen. In jeder Provinz soll entweder eine Pro-
vinzialstelle GuLO. errichtet oder es sollen statt ihrer Bezirksstellen [Gu O. in den einzelnen
Reg Bez. geschaffen werden. Die Vereinigung der Provinzial- und Bezirksstellen mit
schon vorhandenen anderen Bersorgungsstellen ist zulässig und wird vielfach empfehlens-
wert sein. Jedoch sollen zur Mitarbeit auf dem Gebiete der Gemüse- und Obstversorgung
Vertreter der Landw Kam. sowie sonstige im Anbau und im Absatz von GuO. erfahrene
Persönlichkeiten in die Provinzial-(Bezirks-sstellen berufen werden.
Die Kreisstellen fGu O. sind von den Kreisausschüssen als kommunale Organe
einzusetzen. Sie können anderen bereits bestehenden Versorgungsstellen des Kreises
angeschlossen werden. Sofern im Kreise eine Kreiskommission oder eine ähnliche Or-
ganisation (zu vgl. Abs. 3 des Erl. des Mind J. v. 15. Februar 1917, VI a. 607) besteht
oder ins Leben gerufen wird, wird es sich in der Regel erübrigen, eine besondere Kreisstelle
fGuO. daneben zu schaffen. Die Aufgaben der Kreisstelle Gu O. werden vielmehr der
für die Gesamtheit der Versorgungsfragen zuständigen Kreiskommission mit übertragen
werden können. In jedem Falle ist aber Vorsorge zu treffen, daß Personen, die im Anbau
und in der Verwertung von GuO. praktische Kenntnisse besitzen, zur Mitarbeit in den
Fragen der Gemüse- und Obstversorgung herangezogen werden.
Die Provinzial-(Bezirks-#stellen und die Kreisstellen (GuO. sind Organc des Landes-
amts und haben seinen Anforderungen zu entsprechen. Welche Aufgaben ihnen im
einzelnen zufallen werden, läßt sich noch nicht endgültig übersehen. Das L. wird hierüber
seinerzeit nähere Weisungen tressen. Den Provinzial-(Bezirks-sstellen und den Kreis-
stellen #Gu O. muß zur Ersedigung kaufmännischer Geschäfte, z. B. Abschluß von Lie-
ferungsverträgen, Verteilung von Körben und dergl., eine geeignete Geschäftsstelle zur
Verfügung stehen. Wir verweisen auch dieserhalb auf den erwähnten Erl. des Mind I.
v. 15. Febr. 1917, Abs. 3 und 9. Die Organisation der Geschäftsstelle wird nach den
örtlichen Verhältnissen verschieden scin. Vielfach wird auf vorhandene Genossenschaften,
Gemüsec, und Obstbauvereine oder auch auf Bezirkszentralen, kommunale Versorgungs-