Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. 183
gesellschaften oder auf leistungsfähige Einzelfirmen zurückgegriffen werden können.
Venn die vorhandenen geschäftlichen Träger für die neue Aufgabe sich nicht eignen
sollten, so muß rechtzeitig mit der Einrichtung einer besonderen geschäftlichen Organi-
sation für die Gemüse= und Obstversorgung, wie dies in vorbildlicher Weise in den Pro-
oinzen Pommern und Schlesien geschehen ist, vorgegangen werden.
5) Prenß. BVfg. v. 16. April 1917, betr. Zuständigkeit des Landesamts für Nährmittel
und Eier und des Landesamis für Gemüse und Obst. (mBl. 141.)
Die Verteilung der auf Preußen entfallenden Mengen an Gemüsewaren (Sauer-
traut, Dörrgemüse, Gemüsekonserven usw.), Obsterzeugnissen (Obstmus, Marmelade,
Obstkonserven usw.) und zuckerhaltigen Brotausstrichmitteln jeder Art (Speisesirup,
Kunsthonig usw.) war bisher zur Wahrung des Zusammenhangs mit der Nährmittel-
verteilung dem L. f. Nährmittel u. Eier übertragen. Nachdem inzwischen durch die
AusfAnw. v. 1. März 1917 zur Bek. über die Gründung einer Reichsstelle fGu. v.
18. Mai 1916 (Rl. 391) in enger Verbindung mit der Reichsstelle ein LAf GuO. er-
richtet worden ist, erschien es zweckmäßig, die Verteilung der Gemüsewaren, Obsterzeug-
nisse und zuckerhaltigen Ausstrichmittel von der Zuständigkeit des Landesamts für Nähr-
mittel und Eier zu treunen und als neue Ausgabe dem LaAse#uO. zuzuweisen. Durch
diese anderweite Regelung der Zuständigleit der beiden Landesämter wird einmal die
im Interesse der Vereinfachung der geschäftlichen Abwicklung der Verteilung erwünschte
Gleichmäßigkeit in der Zuständigkeit der Zentralstellen zwischen dem Reich und Preußen
erreicht und andererseits die bei der Verteilung der Gemnsewaren, Obsterzeugnisse und
zuckerhaltigen Aufstrichmittel notwendige Rücksichtnahme auf die jeweiligen Zufuhren
in Frischgemüse und frischem Obste gesichert. Der Zusammenhang mit der Nährmittel-
verleilung wird dadurch aufrecht erholten werden, daß das LafGu O. angewiesen worden
ist, bei seinen Verteilungsmaßnahmen mit dem L#l. f. Nährmittel u. Eier in Fühlung zu
bleiben.
Wir haben demgemäß die zweite AusfAnw. zur Bek. über die Gründung emer
Reichsstelle GudO. v. 18. Mai 1916 (RGBl. 391) erlassen, welche die näheren Bestimmungen
über die lünftige Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem LA. f. Nährmittel u. Eier
und dem LAs#Gu . enthält.
b) Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. Dom 3. April 1917
(&Bl. 307) mit der Anderung v. 19. August 1917 (REl. 723,
i. Kr. seit 20. August 1917).#)
1K. LoltsernS. 22. . 16.]
1. Genehmigung und Ubernahme von Verträgen.
5 1. Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der Aberntung zur entgeltlichen
Lieferung von Gemüse oder Obst verpflichten, das von ihnen selbst abgeerntet wird, be-
dürfen der schriftlichen Form. Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt Briefwechsel.
Diese Verträge bedürfen außerdem der Genehmigung durch die Reichsstelle für
Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung in Berlin, sofern sie nicht von der Geschäfts-
abteilung der Reichsstelle abgeschlossen werden. Die Genehmigung soll nicht erteilt werden,
wenn die Durchführung des Vertrags infolge weiter Entfernung zwischen der Erzeugungs-
stätte und dem Bestimmungsorte besondere Transportschwierigkeiten besorgen läßt. Der
Genehmigung bedürfen auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen.
Verträge gleicher Art.
Alle hiernach genehmigungspflichtigen Verträge sind unverzüglich nach Abschluß
und, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, unverzüglich nach
Inkrasttreten vom Erwerber bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung,
) Begründung im Nachtrag.