Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

184 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
Gmbs. in Berlin oder bei den von ihr bezeichneten Stellen unter Übermittlung einer 
Abschrift anzumelden. 
Diese Vorschristen finden keine Anwendung auf Verträge über Gemüse und Odst, 
das unter Glas gezogen ist, sowie auf solche Verträge zwischen Erzeugern und Verbrauchern, 
welche lediglich die Sicherstellung des eigenen Bedarfs an Gemüse und Obst für den 
Verbraucher und seine Haushaltsangehörigen zum Gegenstande haben. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann das ihr zu- 
stehende Genehmigungsrecht, soweit es sich um Verträge über Obst handelt, allgemein 
oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen 
für Gemüse und Obst für das in deren Bezirk gewachsene Obst übertragen. Die im Abs. 3 
vorgeschriebene Anmeldung hat in diesem Falle bei der zuständigen Landesstelle zu 
erfolgen. 
§ 2. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in genehmi- 
gungspflichtige Verträge an Stelle des Erwerbers als vertragschließende Partei durch 
schristliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber eintreten. Diese 
Erklärung ist alsbald nach der Anmeldung der Erwerbers abzugeben. Wird innerhalb 
einer Frist von 20 Tagen weder die Genehmigung ausgesprochen noch der Eintritt erklärt, 
so gilt die Genehmigung als erteilt. 
Der Veräußerer kann bei Ablehnung der Genehmigung von der Reichsstelle für 
„Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, verlangen, daß sie mit ihm über denselben 
Vertragsgegenstand ein Abkommen unter den Bedingungen ihrer Normalverträge ab- 
schließt. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse 
und Obst, Verwaltungsabteilung. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann die Rechte und 
Pflichten, die ihr hiernach zustehen, allgemein oder in einzelnen Fällen den in den ein- 
zelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für das in deren 
Bezirk gewachsene Obst übertragen. 
38 3. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in Fällen 
dringenden Bedürfnisses, insbesondere aus Transportrücksichten, auch in solche Verträge 
an Stelle des Erwerbers eintreten, die von ihr abgetreten oder von der Verwaltungs- 
abteilung oder einer Landesstelle (§ 1 Abs. 5) genehmigt sind. Der Eintritt erfolgt durch 
eine dem Veräußerer und dem Erwerber gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung. 
Im Falle des Eintritts soll jedoch die Reichsstelle dem Erwerber auf sein unverzüglich 
zu stellendes Verlangen die Rechte aus einem Vertrag über einen nach Art und Menge 
gleichwertigen Gegenstand abtreten. 
Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse und 
Obst, Verwaltungsabteilung. « 
2. Preisregelung. 
s4. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann für 
Gemüse und Obst Erzeugerhöchstpreise festsetzen. 
Verträge, die vor Inkrafttreten der Höchstpreise zu höheren Preisen abgeschlossen 
sind, gelten als zu den Höchstpreisen abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitl- 
punkt noch nicht erfolgt ist. Bei Verträgen, welche die Reichsstelle für Gemüse und Obst 
Geschäftsabteilung, abgeschlossen, oder deren Verwaltungsabteilung oder eine Landes- 
stelle (§ 1 Abs. 5) genehmigt hat, bleibt der Anspruch des Erzeugers auf einen höheren 
Vertragspreis unberührt. 
8 5. Abgeerntetes Gemüse und Obst, für das Erzeugerhöchstpreise nicht festgesetzt 
sind, darf nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen abgesetzt werden, als 
in den Normalverträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, vor- 
gesehen ist. Die Preise und Bedingungen der Normalverkräge sind von der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst, Verwallungsabteilung, in ortsüblicher Weise belanntzumachen.
	        
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