184 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein.
Gmbs. in Berlin oder bei den von ihr bezeichneten Stellen unter Übermittlung einer
Abschrift anzumelden.
Diese Vorschristen finden keine Anwendung auf Verträge über Gemüse und Odst,
das unter Glas gezogen ist, sowie auf solche Verträge zwischen Erzeugern und Verbrauchern,
welche lediglich die Sicherstellung des eigenen Bedarfs an Gemüse und Obst für den
Verbraucher und seine Haushaltsangehörigen zum Gegenstande haben.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann das ihr zu-
stehende Genehmigungsrecht, soweit es sich um Verträge über Obst handelt, allgemein
oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen
für Gemüse und Obst für das in deren Bezirk gewachsene Obst übertragen. Die im Abs. 3
vorgeschriebene Anmeldung hat in diesem Falle bei der zuständigen Landesstelle zu
erfolgen.
§ 2. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in genehmi-
gungspflichtige Verträge an Stelle des Erwerbers als vertragschließende Partei durch
schristliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber eintreten. Diese
Erklärung ist alsbald nach der Anmeldung der Erwerbers abzugeben. Wird innerhalb
einer Frist von 20 Tagen weder die Genehmigung ausgesprochen noch der Eintritt erklärt,
so gilt die Genehmigung als erteilt.
Der Veräußerer kann bei Ablehnung der Genehmigung von der Reichsstelle für
„Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, verlangen, daß sie mit ihm über denselben
Vertragsgegenstand ein Abkommen unter den Bedingungen ihrer Normalverträge ab-
schließt. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse
und Obst, Verwaltungsabteilung.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann die Rechte und
Pflichten, die ihr hiernach zustehen, allgemein oder in einzelnen Fällen den in den ein-
zelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für das in deren
Bezirk gewachsene Obst übertragen.
38 3. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in Fällen
dringenden Bedürfnisses, insbesondere aus Transportrücksichten, auch in solche Verträge
an Stelle des Erwerbers eintreten, die von ihr abgetreten oder von der Verwaltungs-
abteilung oder einer Landesstelle (§ 1 Abs. 5) genehmigt sind. Der Eintritt erfolgt durch
eine dem Veräußerer und dem Erwerber gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung.
Im Falle des Eintritts soll jedoch die Reichsstelle dem Erwerber auf sein unverzüglich
zu stellendes Verlangen die Rechte aus einem Vertrag über einen nach Art und Menge
gleichwertigen Gegenstand abtreten.
Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse und
Obst, Verwaltungsabteilung. «
2. Preisregelung.
s4. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann für
Gemüse und Obst Erzeugerhöchstpreise festsetzen.
Verträge, die vor Inkrafttreten der Höchstpreise zu höheren Preisen abgeschlossen
sind, gelten als zu den Höchstpreisen abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitl-
punkt noch nicht erfolgt ist. Bei Verträgen, welche die Reichsstelle für Gemüse und Obst
Geschäftsabteilung, abgeschlossen, oder deren Verwaltungsabteilung oder eine Landes-
stelle (§ 1 Abs. 5) genehmigt hat, bleibt der Anspruch des Erzeugers auf einen höheren
Vertragspreis unberührt.
8 5. Abgeerntetes Gemüse und Obst, für das Erzeugerhöchstpreise nicht festgesetzt
sind, darf nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen abgesetzt werden, als
in den Normalverträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, vor-
gesehen ist. Die Preise und Bedingungen der Normalverkräge sind von der Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Verwallungsabteilung, in ortsüblicher Weise belanntzumachen.