Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

186 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann die der Ge. 
schäftsabteilung hiernach zustehenden Befugnisse allgemein oder in einzelnen Fällen 
den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für 
die in ihrem Bezirk ansässigen Händler übertragen. 
Gegen die Versagung und den Widerruf der Genehmigung ist Beschwerde zulässig. 
Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei derjenigen 
Stelle einzulegen, die ihn erlassen hat. Uber die Beschwerde entscheidet endgültig die 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Die Beschwerde hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
4. Schlußscheine. 
§ 10. Bei jeder Veräußerung von 
a) Kohlsorten aller Art, Mangold, Kohlrabi, Kohlrüben, Mairüben, roten Rüben 
(rote Beete), Möhren, Karotten, Teltower Rüben, Schwarzwurzeln, Spargel, 
Erbsen, Bohnen, Gurken, Spinat, Salat, Rhabarber, Tomaten, Zwiebeln, 
b) Obst außer Pfirsichen, Aprikosen, Weintrauben, 
e) Südsrüchten 
an Großhändler oder Kleinhändler oder bei der Übergabe an diese zum Zwecke der Ver- 
äußerung hat der Veräußerer einen Schein nach einem von der Reichsstelle für Gemüse 
und Obst, Geschäftsabteilung, vorgeschriebenen Muster (Schlußschein) in zwei Aus- 
fertigungen auszufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins 
muß der Erwerber und der Veräußerer bei Frühgemüse und Frühobst drei Monate, im 
übrigen acht Monate aufbewahren und auf Verlangen den Beamten oder Beauftragten 
der Reichsstelle, der Preisprüfungsstelle, der Ortspolizei oder, falls das Geschäft auf 
öffentlichen Märkten oder in einer Markthalle geschlossen ist, den Marktaussichtsbeamten 
vorlegen. 
Wird Gemüse oder Obst durch Vermittlung von Sammelstellen (5 15) weiter- 
vertrieben, so bedarf es der Ausstellung eines Schlußscheins bei der Veräußerung oder 
Übergabe an den Sammelsstellenleiter nicht. Dieser hat bei der Weitergabe einen ein- 
heitlichen Schlußschein für die weiterveräußerte Ware auszustellen. Der Ausstellung 
eincs Schlußscheins bedarf es ferner nicht für Ware, die ein Händler im Umherziehen, 
auch innerhalb des eigenen Wohnorts, von Erzeugern in deren Betriebsstätten ankauft. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann den Schluß- 
schein auch für andere Gemüsearten vorschreiben, Befreiung für bestimmte Arten von 
Gemüse und Obst gewähren und bestimmen, daß dort, wo auf einem von dem Kommunal- 
verband oder der Gemeinde ständig überwachten Markte die Preise, zu denen der Handel 
einkauft, zweifelsfrei festgestellt werden, in diesem Marktverkehre von der Ausstellung 
von Schlußscheinen abgesehen wird. Werden Waren, die in solchem Marktverkehr erworben 
sind, außerhalb zum Verkaufe gestellt, so muß der Erwerber im Besitz einer amtlichen 
Bescheinigung über die Preise sein, zu welchen er die Waren erworben hat. 
Der Kommunalverband hat den Großhändlern Formularbücher für die Schluß- 
scheine zu übergeben. Über die Einrichtung dieser Formularbücher und die Art ihrer 
Verwendung erläßt die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, nähere 
Vorschriften. 
Ist ein Kleinhändler nicht in der Lage, über die zum Verkause gestellte Ware die 
vorgeschriebenen Schlußscheine oder die vorgeschriebenen Bescheinigungen (Abs. 3) vor- 
zulegen, oder bestehen begründele Zweisel, daß die vorgelegten Schlußscheine oder Be- 
scheinigungen sich nicht auf die zum Verkaufe gestellte Ware beziehen, so werden die Preise 
für diese Ware von dem Kommunalverbande feslgesetzt. 
5. Absatzbeschränkung und Enteignung. 
§ 11. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, lann für 
bestimmte örtlich abgegrenzte Gebiete dauernd oder zeitweilig anordnen, daß gewisse
	        
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