Die Obsi- und Gemüseernte im Wirtschafisjahr 1917. 189
Warc seilgehalten werden soll, (2. 7.] im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident
zu Berlin.
Zu's 12: Zuständige Behörde ist der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
Die Bewirtschaftung der Obst= und Gemüseernte im Wirtschaftsjahr 1917.
Nordd Allg 31g. v. 10. April 1917 Nr. 98
(aus den Mitteilungen aus dem KrE#.).
Der Beichskanzler hat unter dem 3. April eine VO. erlassen, durch welche die
von der Reichsstelle für Gemüse und Obst geplante 2euregelung des Derkehrs und Der-
brauchs von G. u. O. im Wirtschaftsjahr 0 17 ihre gesetzliche Grundlage erhält. Wir
entnehmen der v., daß von einer zentralen Bewirtschaftung mit Beschlagnahme
und Rationierung ganz abgesehen wird und alles G. u. G. ausschließlich im freien Der-
kehr auf den Märkten und in den Geschäften der Kleinhändler zum Verkauf an die
Herbraucher kommen soll. Dem Handel eröffnet sich hiernach ein weites Feld der Ze-
tätigung. Die ihm hierbei notwendigerweise auferlegten Zeschränkungen wird er unter
den obwaltenden Derhältnissen gern tragen. So kann die Hreisregelung, da die Noach-
frage unverhältnismäßig größer sein wird als das Angebot, nicht dem freien Spiel
der Kräfte überlassen bleiben. Es steht vielmehr in Aussicht, daß für alle Waren Höchst-
preise festgesetzt werden, von der Reichsstelle aber nur Erzeugerhöchstpreise, während
die Festsetzung von Höchstpreisen für den Großhandel und Kleinhandel Sache der Kom-
Derb. sein wird, welche allein in der Lage sind, den örtlichen Bedürfnissen durch richtige
Veranschlagung der Spesen des Handels Rechnung zu tragen. Weiter ist das viel er-
örterte Schlußscheinspstem eingeführt für alle Deräußerungen an Großhändler und
Kleinhändler. Hiermit erfüllt sich ein Wunsch, der ursprünglich nur von den Verbrauchern
vertreten, später aber auch von dem gesamten Handel aufgenommen worden ist. Auch
die Erzeuger haben sich immer mehr von der Motwendigkeit der Einführung von Schluß-
scheinen überzeugt. Denn nur mit tiefer Erbitterung sehen sie zu, wenn vom Der-
braucher in den großen Städten für eine Ware oft das Dielfache gefordert wird von dem,
was sie erhalten haben. So soll beispielsweise der Derbraucher für A#pfel jetzt bis zu
200 M. zahlen, während der Erzeuger dafür nur 12 M. erzielen konnte. Solchen Miß-
ständen kann mit Nachdruck nur durch eine eingehende Kontrolle des Ganges der Ware
vom Erzeuger bis zum Derbraucher mit Erfolg begegnet werden. Diese Aufgabe wird
der Schlußschein zu erfüllen baben. Um alles zu vermeiden, was den Erzenger hierbei
unnõtig belasten könnte, soll die Deräußerung vom Erzenger an den Derbraucher, an
Sammelstellen oder an Händler im Umherziehen schlußscheinfrei bleiben.
Eine weitere im Interesse des Erzeugers getroffene Bestimmung geht dahin,
daß dieser, sofern er unmittelbar an Hleinhändler oder an Derbraucher veräußert und
dabei die Ware auf eigene Uosten und Gefahr weiter als bis zur nächsten Derladestelle
versendet, anstatt des Erzeugerhöchstpreises den höheren Großhandels= oder Mlein=
handelspreis fordern darf.
VDon besonderer Bedeutung ist die Vorschrift, daß alle Derträge, durch welche
sich Erzeuger vor der Aberntung zur entgeltlichen Lieferung von G. oder G. verpflichten,
das von ihnen selbst abgeerntet wird, der schriftlichen Form und weiter auch der Geneh-
migung durch die Reichsstelle für G. u. G. bedürfen. Dieses gilt auch für Derträge,
die vor Inkrafttreten der DO#. abgeschlossen sind. Auf diese Weise kommt die Reichs-
stelle in die Lage, durch Dersagung ihrer Genehmigung alle Derträge, die sich von dem
aufgestellten Muster entfernen, zu vereiteln und so dem in der letzten Seit immer leb-
hafter hervorgetretenen Konkurrenzkampf zwischen den Bewerbern wirksam entgegen-
zutreten und eine ungesunde Hreisentwicklung zu verhindern, ohne daß schon jetzt,
wo der Ausfall der Ernte noch nicht zu überselten ist, mit Böchstpreisvorschriften vor-
gegangen werden muß. Laufen auf diese Weise alle Käden des Handels mit G. u. 0.
vor der Aberntung bei der Reichsstelle zusammen, so wird sie auch die zu einer richtigen
Derteilnng. erforderliche Gesamtübersicht besitzen.