Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

190 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
Bek. der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Berwäbtl. Bom 3. Mai 1917. 
(Reichsanzeiger Nr. 107.) 
18 17 Abs. 2 BD. 3. 4. 17.) Der im § 9 vorgeschriebenen besonderen Genehmigung zum 
Betriebe des Großhandels mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bedarf es erst vom Ablauf 
des 20. Mai 1917 ab. 
Die Vorschriften des § 10 über Schlußscheinc treten erst mit dem Ablauf des 20. Mai 
1917 in Kraft. 
2. Gemüse. 
(Bek. a bis c in Bd. 4, 237 ff.) 
4) Bek. der Kriegestellen und Kriegsgesellschaften. 
a) Der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
(zu vgl. Bd. 4, 239ff.. 
1. Bek. über Salzgemüse und Gurken. Bom 26. März 1917. (Reichsanzeiger Mr. 22.) 
188s 1, 10 Gemüse 0. 5. 8. 16.] § 1. Als Gemüsekonserven i. S. der VO. über die Ver- 
arbeitung von Gemüse v. 5. August 1916 (RGl. 914) gelten auch die nicht in luftdicht 
verschlossenen Behältnissen konservierten Gemüse, mit Ausnahme des Sauerkrauts, der 
eingesäuerten Rüben und der konservierten Gurken aller Art. 
§ 2. Die Vorschriften der VO. v. ö. August 1916 finden auf Hersteller von Ge- 
müsekonserven der in §# 1 bezeichneten Art, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 
50 Doppelzentner beträgt, keine Anwendung. 
§ 3. Diese Bek. tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 127. 3.] in Kraft. 
2. Bek., betr. daß Berbot des Dörrens von Frühgemüse. Bom 30. April 1917. 
(Reichsanzeiger Nr. 106.) 
Auf Grund von § 1 der VO. über die Verarbeitung von Gemuse v. ö. August 1916 
(Rl. 914) wird den Herstellern von Dörrgemüse das Dörren von Frühgemüse bis zum 
31. Juli 1917 untersagt. Ausgenommen von diesem Verbote sind die an den Frischmärlten 
verbleibenden lÜberstände an Frühgemüse, welche durch Trocknung vor dem Verderb 
geschützt werden müssen. 
3. Bek. über Berarbeitung von Gemüse. Bom 28. Juni 1917. (Reichsanzeiger Nr. 157.) 
BD. 15. 8. 16.]) 3 1. Die gewerbsmäßige Berarbeitung reifer Erbsen zu Gemüsekonserven 
sowie die gewerbsmäßige Herstellung von Gemüsekonserven mit Fettzusatz ist verboten. 
5* 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldsrrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. 
#§ 3. Diese Bestimmungen treten zwei Wochen nach ihrer Verkündung im Reichs- 
anzeiger l5. 7.1 in Krast. 
4. Bek., betr. Berbot der gewerbsmäßigen Konserdierung von Meerrettich, Sauerkraut 
und Steckrüben. Bom 13. Juli 1917. (Reichsanzeiger Nr. 174.) 
[S#emüse B0. ö. 8. 16.] § 1. Die gewerbsmäßige Konservierung von Meerrettich, Sauer- 
kraut und Steckrüben in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist verboten. 
8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen belegt. 
§ 3. Die Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsanzeiger 
124. 7.] in Kraft. 
5. Bek. über den Absatz von Weißkohl. Bom 20. Juli 1917. (Reichsanzeiger Nr. 174.) 
[WeißlohlO. 21. 10. 16.] 5 1. Die Bek. über den Absatz von Weißkohl vom 21. Olt. 
1916 (Reichsanzeiger 250 v. 23. Okt. 1916) lin Bd. 4, 240 wird aufgehoben.
	        
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