Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. der Reichsstelle für Gemüse und Obs.. 191 
5 2. Diese Bek. tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichsanzeiger 124. 7.) 
in Kraft. 
C. Bek. über Höchstpreise für Herbstweißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl und Spelsemöhren. 
Bom 31. August 1917. (Reichsanzeiger Ur. 2090.) 
1 4 SD. 3. 4. 17.]) 8 1. Für Herbstweißkohl, Wirsingkohl und Speisemöhren, die durch 
Lieferungsverträge für Herbstgemüse gebunden, aber schon vor dem im § 6 der Normal- 
verträge vorgesehenen Zeitpunkt reis sind und zur Aberntung gelangen müssen, gilt der 
von der Preiskommission des betreffenden Wirtschaftsgebiets für die entsprechende Früh- 
gemülsesorte festgesetzte Preis zuzüglich eines Zuschlags von 0,30 M. für den Zentner als 
Erzeugerhöchstpreis. 
Darüber, ob die Aberntung erfolgen muß, entscheidet die zuständige Landesstelle 
(in Preußen die zuständige Provinzial-, Bezirks= oder Kreisstelle). 
§ 2. Diese Bek. tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 13. 9.] in Kraft. 
7. Bek. über Gemüse. Bom 12. September 1917. (Reichsanzeiger Ur 210.) 
[(SS 11, 12 B. 3. 4. 17.1 J. 
1. Die Landesstellen sGuO. (in Preußen neben der Landesstelle auch die Pro- 
vinzial- und Betriebsstellen sGu O.) können für ihre Bezirke oder Teile davon mit Zu- 
stimmung der Reichsstelle durch VO. bestimmen, daß Weißkohl, Rotlohl, Wirsingkohl, 
Möhren aller Art, Kohlrüben (Wrulen, Bodenkohlrabi, Steckrüben), Runkelrüben und 
Zwiebeln oder einzelne dieser Gemüsearten nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden 
dürfen. 
2. Die Verteilung des auf Grund einer solchen VO. erfaßten Gemüses auf die 
verarbeitenden Betriebe und den Frischverbrauch erfolgt durch die Reichsstelle. Diese 
bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch zurückbehalten werden 
dürfen und wohin der lberschuß zu liefern ist. 
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Wird eine derartige VO. erlassen, so gelten für die dadurch betroffenen Gebiete 
die nachfolgenden Bestimmungen: 
§ 1. 1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung zum Absatz ist der Bedarf 
der Bevölkerung für den Frischverbrauch und der Bedarf der verarbeitenden Betriebe 
nach den von der Reichsstelle fGu O. für die betreffende Gemüseart aufgestellten Grund- 
sätzen zu berücksichtigen. Soweit die Deckung dieses Bedarfs durch den beabsichtigten 
Absatz gefährdet würde, ist die Genehmigung zu versagen. 
2. Bei der Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karre oder Tieren wird 
die Genehmigung zum Abfatz in schriftlicher Form erteilt (Beförderungsschein). Für 
den Absatz innerhalb desselben Gemeindebezirkes kann jedoch die Genehmigung auch 
in anderer Form erteilt werden. 
3. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger 
an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 kg an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden, 
sowie der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf öffentlichen Märkten. 
4. Der Absatz von Gemüse zur Erfüllung der von der Reichsstelle Gu O. (Gesch.= 
Abtl.) abgeschlossenen oder von der Verwübtl. der Reichsstelle oder einer Landesstelle 
genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Besörderungsscheins für solches 
Gemse darf nicht verweigert werden. 
§ 2. Alle Besitzer von Gemüsearten, für die eine Absatzbeschränkung getroffen ist, 
haben der Landesstelle (Provinzialstelle — Bezirksstelle — Kreisstelle) auf Erfordern 
Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner 
verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Ver- 
brauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig. 
8 3. 1. Die Besitzer haben die Ware, auf welche sich die Verordnung bezieht,
	        
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