Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

194 4. Verwertung der Rohstofse usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
Fabrikanten und Händler, die in der Lage sind, bei einem angemessenen Gewinn 
zu geringeren als den hier angegebenen Preisen ihre Waren zu verkaufen, sind hierzu 
verpflichtet. 
Wegen der größeren und kleineren Packungen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Erzeuger-Höchstpreise. 
Bei den Waren, für die der Erzeugerhöchstpreis nicht mehr als 75 Pf. beträgt, kostet- 
die ½ Dose die Hälfte der 1½1 Dose zuzüglich 7 Pf., 
die 1½/28/1 Dose das Eineinhalbfache der ½/1 Dose weniger 1 Pf. 
die 1/1 Dose das Doppelte der ½ Dose weniger 3 Pf. 
die 2½/1 Dose das Zweieinhalbfache der ½/1 Dose weniger 5 Pfl. 
Bei den Waren, bei denen der Erzeugerhöchstpreis mehr als 75 Pf. beträgt, kostet 
die ½ Dose die Hälfte der ½. Dose zuzüglich 7 Pf. 
die 1½/1 Dose das Eineinhalbfache der 1½1 Dose weniger 2 Pf. 
die ½ Dose das Doppelte der ½/1 Dose weniger 5 Pf. 
die 2½½%1 Dose das Zweieinhalbfache der ½1 Dose weniger 8 Pf. 
b) Kleinhandels-Höchstpreise. 
Auf die größeren und kleineren Packungen dürfen folgende festen Zuschläge gemacht 
werden: 
Bei Dosen, deren Erzeugerpreis bis einschl. 50 Pf. beträgt, 12 Pf. 
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Bei den Dosen über 3 M. darf ein fester Zuschlag von nicht mehr als 55 Pf. ge- 
nommen werden. 
Die Gewerbetkreibenden, die Gemüsekonserven und Faßbohnen im Kleinhandel 
vertreiben, sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen die Preise der Gemüsekonserven. 
zum Aushang zu bringen. Vordrucke hierfür können von uns bezogen werden. 
3. Bek. über Absatz und Bersand von Gemüsekonserven und Faßgemüse aus der Ernte 
des Jahret 1917. Bom 21. Juni 1917. (Reichsanzeiger Tr. 150.) 
Gemäß 5 2 der VO. über die Verarbeitung von Gemüse v. 5. August 1916 (RGBl. 
914) und der Ergänzungs WO. über Salzgemüse und Gurken v. 26. März 1917 (Reichs- 
anzeiger Nr. 74) wird mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers fol- 
gendes bestimmt: 
8 1. Der Absatz sowohl wie auch der Versand von Gemüsekonserven und Faß- 
gemüse aus der Ernte des Jahres 1917 ist nur mit Genehmigung der Gemsekonserven- 
Kriegsgesellschaft mb . in Braunschweig gestattet. 
5 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. 
§ 3. Diese VO. tritt in Kraft mit dem Tage ihrer Verlündung im Reichsanzeiger 
17. 7. .
	        
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