Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bet. der Kriegẽgesellschaft für Sauerkraut inbH. in Berlin. 195 
3. Bek. der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mb. in Berlin 
(zu vgl. Bd. 4, 246 f.). 
1. Bek., betr. Anmeldung der Betriebe, die sich mit der Herstellung von Rllbensanerkraut 
befassen. Vom 3. März 1917. (Reichsanzeiger Nr. 54) 
Unter Bezugnahme auf die Bek. der Reichsstelle fGu O. v. 8. Dez. 1916 (Reichs- 
anzeiger Nr. 290)1), nach welcher das aus eingeschnittenen Rüben aller Art durch Gärung 
gewonnene Sauerkraut der Bewirtschaftung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mbH. 
in Berlin W 57 unterliegt, sordern wir hiermit alle Betriebe, die sich mit der Herstellung 
von Rübensauerkraut für eigene oder fremde Rechnung befassen und im Jahre 10 Doppel- 
zentner und mehr solchen Krauts herstellen, auf, unverzüglich ihre Betriebe der unter- 
zeichneten Gesellschaft anzumelden und 
1. die bisher verarbeiteten Mengen an Rüben, 
2. die bisher hergestellten Mengen an Rübensauerkraut, 
3. die am 10. März 1917 vorhandenen Bestände an Rübensauerkraut 
der Kriegsgesellschaft anzumelden. 
Gemäß Bek. der Kriegsgesellschaft v. 2. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 284 
v. 2. Dez. 1916) ,) ist der Absatz auch dieses Rübensauerkrauts ohne Genehmigung der 
Kriegsgesellschaft verboten. 
2. Bek. über Herstellung und Verkauf von Sauerkraut. Bom 3. März 1917. 
(Reichsanzeiger Nr. ö5.) 
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mb in BVerlin hat auf Grund von §52 der 
VO. über die Verarbeitung von Gemüse v. b. August 1916 (Ro#l. 914) in Verb. mit 
der Bek. der Reichsstelle ([Gu O. über gesäuerte Rüben v. 8. Dez. 1916 (Reichsanzeiger 
Nr. 290)2) mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers beslimmt: 
1. Die Hersteller von Sauerkraut dürfen solches nur gegen einen von der Kriegs- 
gesellschaft für Sauerkraut mbH. in Berlin ausgefertigten Bezugsschein abgeben. 
2. Die Bezugsscheine werden den von den Landeszentralbehörden der Kriegsgesell- 
schaft für Sauerkraut mb H. in Berlin namhaft gemachten Stellen überwiesen, die die 
weitere Verteilung nach Anweisung der Landeszentralbehörden vornehmen. 
3. Beim Verkaufe des Sauerkrauts und Rübensauerkrauts (sauren Rüben) dürfen 
die nachstehenden Proeise nicht überschritten werden: 
I. a) beim Absatz durch den Hersteller frei Verladestation des Herstellers 
für 50 kg ohne Verpackung.... .... 13,— M. 
b) beim Absatz in Gebinden von 50 kg und darüber frei Haus oder 
Lager des Empfängers für 50 f 14,— „ 
Tc) beim Absatz in Gebinden unter 50 kg frei Haus oder Lager des 
Empfängers für 5s SSggg ........ 14,50 „ 
II. beim Absatz an den Kleinhandel seitens der behördlichen Verteilungs- 
stellen frei Haus oder Lager des Empsängers für 50 kg ohne Verpackung 15,50 „ 
III. beim Absatz an den Verbraucher seitens des Kleinhandels einschließlich 
handelsüblicher Verpackung für 0,5bkbks 0,20 
IV. Die Gebinde dürsen nur zu dem von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut je 
weils durch öffentliche Belanntmachung festgesetzten Tagespreise berechnet 
werden und werden von dieser zu dem bei der Rücklieferung der Fässer bestehen- 
den Tagespreis ihrem Werte entsprechend zurückgekauft, falls nicht Rückgabe 
an die liefernde Fabrik vereinbart ist. Bei Streitigleiten über den Wert der 
Fässer entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, 
nach Anhörung von Sachverständigen endgültig. 
1) Bd. 4, 240. 2) Bd. 4, 247. 2) Bd. 4, 247. 
13-
	        
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