196 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein.
#3. Bek, über Früh-Weißkohl-Sauerkraut. Bom 22. Juni 1917. (Reichsanzeiger I#r. 142.)
S 2, 3 B. 5. 8. 16.] 8 1. Die Ziffern 1 und 3 I—III der Bek. der Kriegsgesellschaft
für Sauerkraut mb H. v. 3. März 1917 (Reichsanzeiger Nr. 55 (Nr. 21 findet keine An-
wendung auf Sauerkraut, das aus Frühweißkohl der Ernte des Jahres 1917 hergestellt
wird, wenn der Einschnitt des Weißkohls vor dem 1. Sevt. 1917 erfolgt.
§# 2. Der Preis, den die Hersteller beim Absaß höchstens in Anrechnung bringen
dürfen, wird von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mbH. für den Einzelfall unter
Berücksichtigung der Gestehungskosten endgültig festgesezt.
8 8. Diese Bek. tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft, mil dem 15. Sept. 1917
außer Kraft.
6) Bek. der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse mbs.
(zu vgl. Bd. 4, 247f., 706).
Bek. vom 1. Mai 1917. (Reichsanzeiger AUr. 105).1)
In Ergänzung der Bek. v. 1. Sept. 1916, Reichsanz. Nr. 2072), wird mit Ge-
nehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers bestimmt:
Deer Zuschlag von 7 ½ v. H. für den Großhandel und der Zuschlag von weiteren
20 v. H. für den Kleinhandel darf auf den Erzeugerhöchstpreis zuzüglich Verpackungs-
kosten berechnet werden.
5. Obst und Südfrüchte.
(Bek. a in Bd. 4, 249.)
b) Verordnung zur Abänderung der D#0. über die Verarbeitung
von Obst. Vom 24. August 1917. (RGBl. 729.)
[Na. GoltõernvD. 22. ö. 16.] Art. I. Die Verordnung über die Verarbeitung von Obst
vom 5. August 1916 (Rel. 911) wird wie folgt geändert:
1. &+ 1 erhält folgende Fassung:
Die Reichsstelle für Obst und Gemüse lann Bestimmungen über die gewerbsmäßige
Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven und Obsltwein sowie über die gewerbsmäßige
Verarbeitung von Obst, Erzeugnissen aus Obst oder Rückständen von Obst zu Obstbranni-
wein erlassen.
2. J 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verträge über den Erwerb von Obst und anderen Bodenerzeugnissen zur Her-
stellung von Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obst-
konserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb von Obst und Rhabarber zur
Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Wein-
obst-Einkauf und -Verteilung abgeschlossen werden.
3. 5 3 Abs. 4 wird gestrichen.
4. / 8 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf nicht gewerbs-
mäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im Jahre nicht mehr als 20 Doppelzentner
herstellen, sowie auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obstwein, wenn sie im Jahre
nicht mehr als 30 Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten.
Wird die Verarbeitung von Obst oder Rhabarber zu Obstwein einem anderen mit
der Maßgabe übertragen, daß der daraus hergestellte Obstwein demnächst an den Auftrag-
geber abzuliefern ist, so gilt der Auftraggeber als Hersteller.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können auf
Antrag für Hersteller von Obstweinen die im Abs. 1 bezeichnete Höchstmenge bis zu
1) Einc weitere Bek. im Nachtrag. 2) Bd. 4, 247.