Verordnung zur Abänderung der VO. über die Verarbeltung von Obst. 197
150 Doppelzentner erhöhen; in diesem Falle hat die zuständige Behörde der Kriegs-
gesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verleilung von der Erhöhung Mitteilung zu
machen.
5. &+#9 erhält folgenden Abs. 2:
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 auf Einziehung der
Vorräte erkannt werden, auf die sich die strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
6. & 10 erhält folgende Fassung:
Im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Beleg-
früchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäste, Fruchtsirupe, Obstkraut, Dörrobst
und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften
hergestellt sind;
2. als Obstwein: Most und Wein aus Obst, außer aus Weintrauben, sowie Wein
aus Rhabarber;
3. als Obstbranntwein: Likör und Branntwein aus Obst, außer aus Erzeugnissen
der Weintraube.
Halbsabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich.
Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obstkonserve, Obstwein oder Obstbrauntwein
anzusehen ist, entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst endgültig. Der Präsident
des Kriegsernährungsamts kann die Begriffsbestimmung im Abs. 1 ergänzen, auch be-
stimmen, daß die Vorschriften dieser Verordnung über Obstlonserven auf Brotausstrich-
mittel, die keinen Zusatz von Obst oder Fruchtsäften enthalten, mit Ausnahme von Kunst.
honig und Rübensaft, Anwendung finden.
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem 27. August 1917 in Kraft.
Begründung.
(Nordd Allg Zig. v. 27. August 1917 Nr. 230.)
VDon besonderer Bedeutung ist die Einschränkung der Ausnahmevorschrift des
#8 der D., die in ihrer bisherigen Derfassung bewirkte, daß diese auf fast alle nicht
gewerblichen und einen großen Teil der gewerbsmäßigen Hersteller von Obstkonserven
und insbesondere Marmelade keine Anwendung fand, und daß auch die Bestimmungen
der Reichsstelle über die gewerbsmäßige Derarbeitung von Obst für zablreiche gewerbs-
mäßige Bersteller von Obstkonserven und Obstweinen nicht galt. Das hatte zur Folge,
daß sehr beträchtliche Obstmengen zu Obstwein und Marmelade verarbeitet wurden,
ohne daß hinsichtlich des Erwerbes des Obstes und und der nalität der Erzeugnisse
und ihres Absatzes durch den Erzeuger eine Beaufsichtigung stattlfinden konnte. Schon
im vorigen Jahre hat die Stillegung der größeren Betriebe durch das erlassene Helterei-
verbot für Apfel und Birnen unter dem Einfluß jener Zestimmung dazu geführt, daß
namentlich in Süddentschland von den nicht betroffenen Mleinkeltereien und Hrivaten
Obstwein in wesentlich größerem Umfange als früher erzeugt und in den Handel ge-
bracht worden ist. Es unterliegt keinem Sweifel, daß die durch die Zestimmung gewährte
Freibei#t bei der sehr gesteigerten Machfrage nach geistigen Getränken in diesem Jahre
in noch höherem und wohl in weitestgehendem Maße ausgenutzt worden wäre. Diese
zu verhüten, erschien im Interesse der allgemeinen Dersorgung der Bevölkerung mir
Frischobst und Marmelade und einer durchgreifenden Wirksamkeit der bestehenden, die
gewerbsmäßige Derarbeitung von Obst und Obstwein im allgemeinen verbietenden
Bestimmungen unbedingt nötig. Die von den Dorschriften der Derordnung befreite
Erzeugung von Obstkonserven und Obstwein ist daher durch die neue Derordnung auf
ein Fünftel der bisher ausgenommenen Mengoe herabgesetzt worden.