Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

198 4. Verwertung der Rohstosse usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
Tc) Bek. der Kriegsstellen und Kriegegesellschaften. 
a) Bel. der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
(zu vgl. Bd. 4, 250, 706). 
1. Bek. über Beschränkungen deß Großhandels mit Obst. Bom 29. Juni 1917. 
(Reichsanzeiger Ar. 155.) 
Der Handel mit Obst ist mit Zustimmung der Reichsstelle für Gemüse und Obst 
im Königreich Bayern, im Königreich Württemberg, im Großherzogtum Baden und im 
Großherzogtum Hessen dahin eingeschränkt, daß die Ausfuhr nur durch Vermittlung der 
in diesen Bundesstaaten bestehenden Landesstellen für Gemüse und Obst stattfinden darf. 
Jeder Händler muß daher, um Obst aus einem der genannten Bundesstaaten aus- 
führen zu können, bei der zuständigen Landesstelle die Genehmigung hierzu erwirken. 
2. Bek. betr. Berbot der Herstellung von Branntwein aus Obst. Bom b. Juli 1917. 
(Reichsanzeiger Ur 158.) 
DbftD. 5. 8. 16.] 8 1. Obst, Obsterzeugnisse aller Art und Rückstände von Obst 
dürfen gewerbsmäßig zur Branntweinherstellung nicht verwendet werden. 
Ausgenommen sind fsolche Kirschen, die sich zum Genuß im rohen Zustand nicht 
eignen und herkömmlich in ihrem Erzeugungsgebiet ausschließlich zur Branntweinher- 
stellung verwendet werden (Brennkirschen). 
Weintrauben gelten nicht als Obst im Sinne dieser VO. Die Verarbeitung von 
Weintrestern zu Branntwein regelt sich nach der VO. über Weintrester und Traubenkerne 
v. 3. Aug. 1916 (Röl. 887) 1) und den dazu ergangenen Auss Bestimmungen v. 21. Sept. 
1916 (Rl. 1073).) 
§ 2. Ausnahmen von dem Verbote des # 1 können von den Landeszentralbehörden 
oder den von diesen bestimmten Behörden für Obst zugelassen werden, das zum mensch- 
lichen Genuß untauglich ist und wegen seiner Beschaffenheit oder aus anderen Gründen 
zur Herstellung von Marmelade nicht verwendet werden kann, unter den gleichen Voraus- 
setzungen auch für Obsterzeugnisse und Rückstände von Obst. 
§ 3. Die Landeszentralbehörden können die gewerbsmäßige Verwendung von 
Brennkirschen (§ 1 Abs. 2) zur Branntweinherstellung beschränkenden Vorschriften unter- 
werfen. 
§ 4. Der Absatz von Obstbranntwein regelt sich nach der VO. über den Verkehr 
mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien v. 24. Febr. 1917 (R#Bl. 179)2) und 
den auf Grund des * 4 dieser VO. von dem Vorsitenden der Reichsbranntweinstelle 
festgesetzten Höchstpreisen, der Absatz abgebrannter Obsttrester nach der VO. über Futter- 
mittel v. 5. Okt. 1916 (Rl. 1108)7). 
8 b. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder 
mit einer dieser Strafen wird bestrast, wer dem Verbote des § 1 entgegen Obst, Obst- 
erzeugnisse und Rückstände von Obst zur Branntweinherstellung verwendet oder den auf 
Grund des & 3 dieser Verordnung von den Landeszentralbehörden erlassenen Vorschriften 
zuwiderhandelt. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 16. 7.1 in Kraft. 
Die Belanntmachungen der Reichssielle für Gemüse und Obst v. 2. Sept. 1916 (Reichs- 
anz. Nr. 208), v. 9. Sept. 1916 (Reichsanz. Nr. 214), v. 9. Nov. 1916 (Reichsanz. Nr. 2660), 
v. 2. Febr. 1917 (Reichsanz. Nr. 34), v. 20. Febr. 1917 (Reichsanz. Nr. 48) treten gleich- 
zeitig außer Kraft. 
1) Bd. 4, 485. ") Bd. 4, 487. 
2) uben S. 162. 4) Bd. 4, 447.
	        
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