Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

206 4. Verwertung der Rohstosse usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
§* 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung #16. 11.) 
in Kraft. 
III. Obst und Südfrachte. 
a) Bek. über Höchstpreise für Zwetschen. Vom 29. August 1916. 
(Rö#l. 973.) 
Wortlaut in Bd. 4, 258. 
RG. IV. R#Str. 50 281, LeipzZ. 17 656. Erzeuger der Zwetschen ist, wer die zu 
ihrer Hervorbringung und Aberntung erforderlichen Aufwendungen an Kapital und 
Arbeit gemacht und sie als fertige Waren zum erstenmal in Verkehr gebracht hat. Auf die 
privatrechtlichen Beziehungen zu den verkauften Früchten oder zur fruchtbringenden 
Sache kommt es nicht entscheidend an. 
b) Verordnung über Höchstpreise für Apfel. Vom 7. Oktober 1916. 
(E#Bl. 1143.) 
Wortlaut in Bd. 4, 260. 
Mittf Preisprüfst. 17 147 (KG.). Daß der Begriff der Tafeläpfel im Sinne des § 1 
Abs. 2 der VO. v. 7. Okt. 1916 (RGl. 1143) vom BVerufungsrichter rechtsirrtümlich 
verkannt wäre, geht aus der Begründung des angefochtenen Urteils nicht hervor. Wenn 
dort zum Begriff der Tafeläpfel erfordert wird, daß es sortierte Apfel seien, so sind darunter 
Apfel zu verstehen, die nach Art (Sorte) und Güte sortiert sino. Für diese Auslegung spricht 
schon die Bedeutung, die im gewöhnlichen Leben dem Worte Tafelobst beigelegt wird. 
Die vorgedachte Aufsassung wird auch sonst vertreten. So wird in dem von Güthe und 
Schlegelberger herausgegebenen Kriegsbuch Bd. 4, 260 darauf hingewiesen, daß die 
Preisprüfungsstelle eine Festlegung des Begriffes „Tafeläpfel“ getroffen habe, wonach 
„Tafeläpfel“ gepflückte, möglichst gleichmäßig sortierte zum Rohgenuß geeignete Apfel 
seien, bei denen alle wurmstichigen, verkrümmten, angefaulten, unverhältnismäßig kleinen 
unansehnlichen, schmutzigen und gedrückten Früchte ausgesondert sind; dieser Auffassung 
ist beizutreten. 
(Bek. c in Bd. 4, 260.) 
4) Höchstpreisverordnungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
a) Bek. über Höchstpreise für Obst. VLom 3. Juni 1917. (Reichsanzeiger Ar. 130.) 
(#s 4 BDO. 3. 4. 17.1 § 1. Der Preis für die folgenden Obstsorten darf beim Verkaufe durch 
den Erzeuger die nachstehenden Säte je Pfund nicht überschreiten: 
Erdbeeren 1. Whl .... 0,565 M. 
Erdbeeren 2. Whll 0,30 „ 
Walderddbeeren:: 1,.— „ 
Johannisbeeren, weiße und trote . . 0,30 „„ 
Johannisbeeren, schwaze 0,40 „ 
Stachelbeeren, reif und unref 0,30 „„ 
Himbeeren 0,50 „ 
Blauberen 0,25 „ 
Preißelbeeren: 0,35 „ 
Saure Kirscctcchen 0,20 „ 
Suüße Kirschen, weihe 0,25 „ 
Süße Kirschen, große hartte 0,35 „ 
Schattenmorellen "...... 0,40« 
Glastirichen............. 0,45 „
	        
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