Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

208 4. Verwertung der Rohstoffe us. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
ür Birnen: 
Gruppe ... D “") 0,35 M. 
Diese Gruppe bilden: Gute Louise von Avranches, Köstliche von Charneu, Birne 
von Tongre, Bosc's Flaschenbirne, Dr. Jules Guyot, Williams Christbirne, Handenponts 
Butterbirne, Gellert's Butterbirne, Clapps Liebling, Diels Butterbirne, Vereins-Dechants. 
birne, Forellenbirne, Winter-Dechantsbirne, Josephine von Mecheln. 
Diese Früchie müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gehören sollen, die Beschaffenheit 
von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler 
sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen: Unvollständige Reife, starke Fusikladium- 
flecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippflecke, Verkrüppelungen und mißgestaltete Formen. 
Gruppe IIlIlIlIIIII. 0,20 M. 
Diese Gruppe umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie nicht unter Gruppe !I 
genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe I gehören. Die Birnen 
müssen gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein. 
1 
Gruppe III. .. 0,08 M. 
Hierher gehören: Alles Schüttelobst, Ausschuß- und Fallbirnen sowic Mostbirnen. 
Pflaumenn: 0,30 M. 
Zwetschen, Hauspflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauernpflaumen, 
Thüringer Pflaumen, mit Ausnahme der Brennzwetschen 0),20 M. 
Brennzwessen 0,10 M. 
§ 2. Der Erzeuger darf beim Verkaufe vom 
1. November 1917 ab einen Zuschlag von 10 v. H. 
16. Dezember 1917 „ „ „ „ 15 „ „ 
16. Jannar 1918 „ „ „ „ 25 „ „ 
1. März 1918 5 5„ 5% “7 35 7 „„„ 
1. April 1918 „ „ „ „ 50 „ „ 
für Lagerung auf die in §& 1 festgesetzten Höchstpreise berechnen. 
#8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 7.1 in Kraft. 
B. Wein. 
Verordnung über Wein. Vom 31. August 1917. (R#l. 751.)4) 
IR&K. Volksern B. 22. 5. 16.] § 1. Als Wein im Sinne dieser Verordnung gelten die 
durch alkoholische Gärung aus dem Safste der frischen Weintraube hergestellten Getränke 
einschließlich der Dessertweine (§## 1, 2 des Weingesetzes vom 7. April 1909, Rl. 393). 
§ 2. Die Versteigerung von Wein ist verboten, soweit es sich nicht um eigenes 
Gewächs handelt. 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über die Versteigerung von 
cigenem Gewächs erlassen. 
8 3. Kaufverträge über Weintrauben am Stock, Traubenmaische, Traubenmost 
oder Wein aus der Ernte 1917 dürfen bis zu dem Tage, an dem die amtliche Bekannl- 
gabe des Beginns der Lese in der Gemarkung ergeht, in der der Wein wächst, nicht abge- 
schlossen werden. Verträge dieser Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung und nach 
dem 31. Dezember 1916 abgeschlossen sind, sind nichtig 
5Js 4. Vom 10. September 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von Wein, von 
Trauben zur Weinbereitung, von Traubenmaische und Traubenmost an Personen, die 
mit diesen Erzeugnissen Handel treiben oder sie gewerbsmäßig weiterverarbeiten, ein- 
schließlich der Inhaber von Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, der Veräußerer dem 
— 
) Begründung im Nachtrag.
	        
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