Verordnung über Wein. 209
ort des Veräußerers und des Erwerbers, der Tag der Veräußerung, die Art, Herkunft,
und Menge sowie der Preis der veräußerten Ware ersichtlich sind. Der Erwerber hat
diese Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen den Beaustragten der Preis-
prüfungsstelle und den Beamten oder Beauftragten der Volizeibehörde vorzulegen.
§ 5. Der Handel mit Wein ist vom 20. September 1917 ab nur solchen Versonen
gestattet, denen einc besondere Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Wein durch
die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle erteilt worden ist. Dies gilt auch
für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Wein getrieben haben.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse des Weinbaues;
2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Wein nur unmittelbar an VBerbraucher ab-
gesetzt wird.
3. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Verteilung
von Wein übertragen ist, auf letztere in den Grenzen der Üübertragung.
Noben der nach Abs. 1 erteilten Erlaubnis bedarf es zum Handel mit Wein einer
weiteren Erlaubnis nach § 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter-
mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels v. 24. Juni 1916 (RBl. 581) /16. Juli 1917
(R#l. 626) nicht. Bei Personen, denen nach der genannten Verordnung bereits eine
Erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln erteill worden ist, gilt diese Erlaubnis als
Erlaubnis im Sinne des Abs. 1, sofern sie ausdrücklich auf Wein erstreckt ist.
Die Vorschriften in §§ 3 bis 5, + 6 Abs. 2 bis 4, z# 7, 8 der Verordnung über den
Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom
24. Juni 1916 /’16. Juli 1917 finden entsprechende Anwendung.
§ 6. Personen, denen nach § 5 die Erlaubnis zum Handel mit Wein erteilt ist,
haben auf schriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, die sie im geschäftlichen Verkehre
versenden, den Tag der Erteilung der Erlaubnis sowie die Stelle zu vermerken, die die
Erlaubnis erteilt hat.
#Js# 7. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 3 Satz 1, der 8§# 4 bis 6 zulassen.
§ 8. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im 9 2 Abs. 1, 8 3 Satz 1, § 4 oder den auf Grund des § 2
Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer ohne die nach § 5 erforderliche Erlaubnis mit Wein Haudel treibt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
sich die strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer der Vorschrist im § 6 zuwiderhandelt.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 5. September 1917 in Krast.
Hierzu:
Preuß. Anusführungsbesitmmungen. Bom 9. September 1917. (m Bl. 302.)
IRMschand.; dIInn.; sLandw., 88 2, 5,7 Wein #., 58 6 Abs. 2; 8 Abs. 2 Kettenh)
Zu § b.
1. Die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis zum Handel mit
Wein sowie die Untersagung des Handels erfolgt in Stadtkreisen durch die Ortspolizei-
behörde, im übrigen durch den Landrat, in den Hohenz. Landen durch den Oberamtmann,
und soweit der Landespolizeibezir! Berlin in Betracht kommt, durch den Polizeipräsidenten
in Berlin. Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt-
niederlassung des Handelsbetriebes liegt. Fehlt es an einer inländischen Hauptnieder-
lassung, so behalten wir uns vor, die zuständige Stelle von Fall zu Fall zu bestimmen.
Kriegsbuch. Bd. 6. 14