Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Berordnung über den Verkehr mit Zucker. 213 
für Lieferung zur Aussaat im Jahre 1911888 52 Mark, 
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Der Preis gilt für Lieferung ohne Sack und Barzahlung ohne Abzug am 1. August 
nach Lieferung. Er schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, 
von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, ein. 
§ 3. Zuckerfabriken dürfen bei Lieferung von Zuckerrübensamen, den sie nicht 
selbst oder durch Vermehrungsstellen gezogen haben, an rübenbauende Landwirte dem 
Erwerbspreis ihre Unkosten bis zur Höhe von 3 M. für 50 kg zuschlagen, auch wenn da- 
durch die im & 2 festgesetzten Höchstpreise überschritten werden. 
Beim Verkaufe von Zuckerrübensamen in Mengen unter 50 kg durch Samen- 
handlungen an Rübenbauer darf zu den im # 2 festgesetzten Höchstpreisen ein Zuschlag 
erhoben werden, der 40 Pf. für das Kilogramm nicht übersteigen darf. 
§ 4. Zuckerrübensamen darf zu anderen als zu Saatzwecken nur mit Genehmigung 
der Reichszuckerstelle abgesetzt oder verwendet werden. Dies gilt nicht für nichtkeim- 
fähigen Samen; dieser unterliegt den Vorschriften über Futtermittel. 
§ 5. Wer unbesugt Zuckerrübensamen, den er auf Grund eines Vermehrungs- 
vertrags gezogen hat, an andere Personen als den Vertragsgegner absetzt, oder wer 
Zuckerrübensamen der Vorschrift im § 4 zuwider zu anderen als zu Saatzwecken absetzt 
oder verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein- 
ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strasbare Handlung bezieht, ohne 
Unierschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
& 6. Die in §§8 2, 3 feslgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
17. Dezember 1914 (Rö#l. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (RE#Bl. 25), 23. März 1916 (Röl. 183) und 22. März 1917 (RG#Bl. 253). 
8 7. Die Reichszuckerstelle kann nach näherer Anweisung des Staatssekretärs 
des Kriegsernährungsamts Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem 8. Oktober 1917 in Kraft. 
(Üoeer die VO. Nr. 13 siehe die Vorbemerkung.) 
14. Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 17. Oktober 1917. 
(RGBl. 909.) 
[BN.I Art. 1. Für den Verkehr mit Zucker gelten die Vorschriften der Verordnung über 
den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (REl. 1032) 
mit den sich aus folgenden Vorschristen ergebenden Anderungen. 
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Art. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
den Verkehr mit Zucker, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender 
Nummernfolge der Paragraphen unter der lberschrift: „Verordnung über den Verkehr 
mit Zucker“ mit dem Datum dieser Verordnung im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. 
Er kann Ubergangsvorschriften erlassen. 
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (22. 10.1] in Kraft. 
Bek. der neuen Fassung der Berordnung über den Berkehr mit Zucker. 
Bom 17. Oktober 1917. (RGBl. 914.) 
I. Reichszuckerstelle. 
§ 1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker liegt der Reichszuckerstelle ob. 
Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder 
mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden 
Anzahl von Mitgliedern.
	        
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