214 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker. — Honig.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden
vom Reichskanzler ernannt; dieser führt die Aussicht und erläßt die näheren Bestimmungen.
II. Aufbringung des Zuckers.
§ 2. Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzelfall Ausnahmen hiervon
zulassen.
7 Der Reichskanzler bestimmt, ob und in welchen Mengen Zuckerrüben zu anderen
Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker verwendet werden dürfen.
Die besonderen Vorschristen über die Verwendung von Zuckerrüben zur Brannt-
weinbereitung bleiben unberührt.
§ 3. Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbeitende Fabriken und nur zur Ver-
arbeitung auf Zucker abgesetzt werden.
Zum Absatz an andere Stellen und für andere Zwecke bedarf es der Zustimmung
der Reichszuckerstelle.
§ 4. Besitzer von Zuckerrüben haben auf Verlangen der Reichszuckerstelle die
Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle zu liefern, und nach den Anweisungen
der Reichszuckerstelle zu verladen. In Verträge, nach denen Zuckerrüben zur Verarbeitung
auf Zucker an Fabriken zu liefern sind, soll nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden;
als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Verarbeitung der Rüben auf Zucker
durch die Lieferung an die zum Empfange berechtigte Fabrik gesährdet wird oder die
Zufuhr an sie mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse unwirtschaftlich ist oder sie die
Rüben nicht ordnungsmäßig abnehmen kann. Die Stelle, der die Rüben zugewiesen sind,
ist zur Abnahme der Rüben und zur Zahlung eines angemessenen Preises verpflichtet,
der unter Berücksichtigung der bestehenden Vorschriften über die Preise für Zuckerrüben
zu bemessen ist. Zuckerrüben, die vertraglich an eine Zuckerfabrik zu liefern waren, hat
die Stelle, der die Rüben zugewiesen worden sind, an diese Fabrik zu bezahlen. Die Fabrik
rechnet mit dem Lieferer der Rüben so ab, als ob die Rüben an sie geliefert wären. Die
Reichszuckerstelle kann über die Bedingungen der Lieferung nach näherer Anweisung
des Reichskanzlers Bestimmungen treffen.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung der Rüben zwischen den Beteiligten
ergeben, entscheidet endgültig die höherc Verwaltungsbehörde. Zuständig ist die Behörde,
in deren Bezirk zu liefern ist, oder im Falle des Abs. 1 Satz 2 nach dem Vertrage zu liefern
war. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die An-
forderung der Reichszuckerstelle hal der Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Fest-
setzung des Übernahmepreises und der Lieferungsbedingungen zu liefern, der zur Abnahme
Verpflichtete vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf Antrag
der Stelle, an die zu liefern ist, durch Anordnung der Reichszuckerstelle auf die Stelle
übertragen. Dic Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§* 5. Die rübenverarbeitenden Fabriken haben die von ihnen geernteten oder
ihnen gelieferten Zuckerrüben auf Zucker zu verarbeiten und den Zucker nach den Weisungen
der Reichszuckerstelle an die von ihr bestimmten Stellen zu liesern. Der Reichskanzler
oder die von ihm bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeitung
treffen und Ausnahmen zulassen.
Die Lieferung des Rohzuckers an die Verbrauchszuckerfabriken ersolgt auf Grund
der Festsetzung bestimmter Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung von Erst-
erzeugnissen und Nacherzeugnissen. Der Reichskanzler setzt die Hundertteile, die Reichs-
zuckerstelle die Abgabenanteile der einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken sest. Die
Reichszuckerstelle weist den Rohzucker den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu und
bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Lieserung. Sie kann Anordnungen
über die Einlagerung und die Art der Beförderung tressen. Die Mengen sind nach Bedarf