Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

214 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker. — Honig. 
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden 
vom Reichskanzler ernannt; dieser führt die Aussicht und erläßt die näheren Bestimmungen. 
II. Aufbringung des Zuckers. 
§ 2. Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörden 
oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzelfall Ausnahmen hiervon 
zulassen. 
7 Der Reichskanzler bestimmt, ob und in welchen Mengen Zuckerrüben zu anderen 
Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker verwendet werden dürfen. 
Die besonderen Vorschristen über die Verwendung von Zuckerrüben zur Brannt- 
weinbereitung bleiben unberührt. 
§ 3. Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbeitende Fabriken und nur zur Ver- 
arbeitung auf Zucker abgesetzt werden. 
Zum Absatz an andere Stellen und für andere Zwecke bedarf es der Zustimmung 
der Reichszuckerstelle. 
§ 4. Besitzer von Zuckerrüben haben auf Verlangen der Reichszuckerstelle die 
Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle zu liefern, und nach den Anweisungen 
der Reichszuckerstelle zu verladen. In Verträge, nach denen Zuckerrüben zur Verarbeitung 
auf Zucker an Fabriken zu liefern sind, soll nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden; 
als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Verarbeitung der Rüben auf Zucker 
durch die Lieferung an die zum Empfange berechtigte Fabrik gesährdet wird oder die 
Zufuhr an sie mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse unwirtschaftlich ist oder sie die 
Rüben nicht ordnungsmäßig abnehmen kann. Die Stelle, der die Rüben zugewiesen sind, 
ist zur Abnahme der Rüben und zur Zahlung eines angemessenen Preises verpflichtet, 
der unter Berücksichtigung der bestehenden Vorschriften über die Preise für Zuckerrüben 
zu bemessen ist. Zuckerrüben, die vertraglich an eine Zuckerfabrik zu liefern waren, hat 
die Stelle, der die Rüben zugewiesen worden sind, an diese Fabrik zu bezahlen. Die Fabrik 
rechnet mit dem Lieferer der Rüben so ab, als ob die Rüben an sie geliefert wären. Die 
Reichszuckerstelle kann über die Bedingungen der Lieferung nach näherer Anweisung 
des Reichskanzlers Bestimmungen treffen. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung der Rüben zwischen den Beteiligten 
ergeben, entscheidet endgültig die höherc Verwaltungsbehörde. Zuständig ist die Behörde, 
in deren Bezirk zu liefern ist, oder im Falle des Abs. 1 Satz 2 nach dem Vertrage zu liefern 
war. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die An- 
forderung der Reichszuckerstelle hal der Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Fest- 
setzung des Übernahmepreises und der Lieferungsbedingungen zu liefern, der zur Abnahme 
Verpflichtete vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Stelle, an die zu liefern ist, durch Anordnung der Reichszuckerstelle auf die Stelle 
übertragen. Dic Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
§* 5. Die rübenverarbeitenden Fabriken haben die von ihnen geernteten oder 
ihnen gelieferten Zuckerrüben auf Zucker zu verarbeiten und den Zucker nach den Weisungen 
der Reichszuckerstelle an die von ihr bestimmten Stellen zu liesern. Der Reichskanzler 
oder die von ihm bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeitung 
treffen und Ausnahmen zulassen. 
Die Lieferung des Rohzuckers an die Verbrauchszuckerfabriken ersolgt auf Grund 
der Festsetzung bestimmter Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung von Erst- 
erzeugnissen und Nacherzeugnissen. Der Reichskanzler setzt die Hundertteile, die Reichs- 
zuckerstelle die Abgabenanteile der einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken sest. Die 
Reichszuckerstelle weist den Rohzucker den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu und 
bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Lieserung. Sie kann Anordnungen 
über die Einlagerung und die Art der Beförderung tressen. Die Mengen sind nach Bedarf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.