Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bel. der neuen Fassung der V. über den Verkehr mit Zucker. 215 
bzurunden. Einzelne rübenverarbeitende Fabriken können von der Verteilung aus- 
geschlossen werden. 
8 6. Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Zwecke wird für die Betriebs- 
jahre 1912/13, 1913/14 und 1914/15 die Rübenanbaufläche und die Zuckergewinnung 
ermittelt und aus dem gefundenen Durchschnittsertrag und der Anbaufläche des laufenden 
Betriebsjahrs die voraussichtliche Gewinnung berechnet. 
Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen und der 
Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt. 
Bei neuen Fabriken und solchen, die in einem der genannten drei Betriebsjahre 
nicht voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem Anbau für 
das laufende Betriebsjahr durch Sachverständige auf Kosten der Fabrik geschätzt. Eine 
solche Schätzung erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten einer Rohzuckerfabrik, falls 
sic geltend macht, daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte vorliegt. 
Die Reichszuckerstelle kann für die Monate Oktober, November und Dezember 
bestimmte Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung auf Grund einer Voreinschätzung 
verteilen. 
§ 7. Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt 
für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 23 M., für Nacherzeugnis von 75 vom 
Hundert Ausbeute 19 M. für 50 kg ohne Sack frei Magdeburg bei Lieferung bis zum 
31. Dezember 1917. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der Preis 
am Ersten jedes Monats um 0,15 M. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der 
Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene Zeilpunkt. 
Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen 
Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außer- 
halb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. 
Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus früheren Betriebsjahren verbleibt es 
bei den bisherigen Vorschriften. 
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann die näheren Bedingungen 
der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsetzen, insbesondere Bestimmungen über 
dic Stellung der Säcke treffen. 
§*# 8. Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Rohzucker einschließlich 
des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet werden 
darf, sowic ob und in welchem Umsange Melasse zu entzuckern ist. Er kann besondere 
Bestimmungen über die Abgabe von Rohzucker zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung 
auf Verbrauchszucker und über die Preisstellung hierfür treffen. 
§ 9. Die Verbrauchszuckersabriken haben den ihnen zugewiesenen Rohzucker ab- 
zunehmen, zu bezahlen und auf Verlangen der Reichszuckerstelle auf Verbrauchszucker 
zu verarbeiten oder zu lagern und als Rohzucker abzugeben. 
Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeitung treffen; 
sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arken Zucker herzustellen sind. 
§ 10. Unbeschadet der Vorschrift im § 5 Abs. 1 dürfen rübenverarbeitende Fabriken, 
1. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Weißzucker ver- 
arbeitet haben, ohne fremden Nohzucker in einer 10 vom Hundert ihrer eigenen 
Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den Fabrikbetrieb ausgenommen 
zu haben (rein landwirtschaftliche Weißzuckerfabriken), im Betriebsjahr 56 vom 
Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen, als sie unmittelbar oder mittelbar 
in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 
1914 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandverbrauche haben 
abfertigen lassen, zuzüglich der versleuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich 
der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate; 
2. wenn sie regelmäßig im wesentlichen nur für einen beschränkten Personenkreis, 
z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten rübenbauenden Landwirte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.