216 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker. — Honig.
Verbrauchszucker herstellen, im Betriebsjahr 30 vom Hundert mehr Verbrauche.-
zucker herstellen, als sie im Betriebsjahr 1913/14 hergestellt haben;
3. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum Zwecke der Raffination in
den Fabrilbetrieb in einer Menge ausgenommen haben, die 10 vom Hundert
der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge übersteigt, ohne Beschränkung
Verbrauchszucker herstellen;
4. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauchszucker abgegeben
haben, ohne daß der Fall von Nr. 2 oder 3 vorliegt, Verbrauchszucker in gleicher
Menge herstellen wie die in Nr. 1 bezeichneten Fabriken.
Die Reichszuckerstelle setzt die Verbrauchsmengen fest, die nach diesen Vorschriften
von den einzelnen Fabriken hergestellt werden dürfen. Sie kann rübenverarbeitenden
Fabriken, soweit diese nach den vorstehenden Vorschriften zur Verarbeitung der von ihnen
geernteten oder ihnen gelieferten Rüben auf Verbrauchszucker nicht berechtigt sind, ge.
statten, diese auf Verbrauchszucker zu verarbeiten.
§ 11. Die Hersteller von Verbrauchszucker dürfen Zucker nur nach den Weisungen
der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsschein abgeben. Sie sind verpflichtet, Zucker=
an die ihnen von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern.
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen; sie kann insbesondere
die Bedingungen der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsehen.
§ 12. Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Verbrauchszucker-
fabriken ist auf der Grundlage von 36 M. für 50 ke ohne Sack ab Magdeburg einschließlich
der Verbrauchssteuer bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1917 festzusctzen. Bei Lieferung
nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monaks um 0,20 M.
Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung vor-
geschriebene Zeitpunkt.
Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Zucker von den einzelnen Ver-
brauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszucker-
arten. Er kann bestimmen, daß bei Lieserung von Zucker durch die Verbrauchszucker-
fabriken für bestimmte Zwecke andere als die nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten
Fabrikpreise zu bezahlen sind.
§ 13. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen
für 50 ke Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 12,80 M. unker den
für sie geltenden Preisen von Melis (5 12) bleiben, an die Reichs-Zuckerausgleich-Gesell-
schaft mb H. in Berlin zu zahlen. Die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft hat den Ver-
brauchszuckerfabrilen, soweit deren Auslagen für 50 kg Rohzucker einschließlich Fracht
zuzüglich eines Betrags von 12,80 M. höher sind als der für geltende Preis von Melis,
den Unterschied zu erstatten. Die Preiszuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und §+ 12 Abf. 1
Satz 2 werden dabei nicht berücksichtigt.
Betragen die Aufwendungen der Fabriken für je 50 kgx Rohzucker mehr als 23 M.,
so werden den Fabriken 12 vom Hundert des Mehrbetrags von der Reichs-Zuckerausgleich-
Gesellschaft vergütet. Als Aufwendungen gelten der Rohzuckerpreis, die Fracht und der
nach Abs. 1 Satz 1 an die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft zu zahlende Betrag; in den
Fällen, in denen nach Abs. 1 Satz 2 die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft der Fabrik
einen Betrag zu erstatten hat, mindern sich die Aufwendungen um diesen Vetrag.
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten für Ersterzeugnisse. Für Nacherzeugnisse
gelten sie mit der Maßgabe, daß an Stelle des Betrags von 12,80 M der Betrag von
16,80 M., an Stelle des Betrags von 23 M. der Betrag von 19 M. und an Stelle des Satzes
„12 vom Hundert“ der Satz „23 vom Hundert“ tritt.
Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. J bis 3
und der nach Abs. 4 erlassenen Bestimmungen ergeben, entscheidet unter Ausschluß des
Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der
Reichskanzler.