220 4. Verwertung der Rohstoffe ujw. IX. Zucker. — Honig.
Die Genehmigung wird nach den allgemeinen Bestimmungen des Staatsselretärs des
Kriegsernährungsamts erteilt.
§ 3. Von dem im Betriebsjahr 1917/18 in den einzelnen rübenverarbeitenden
Fabriken hergestellten Rohzuckerersterzeugnis sind zur Lieferung an dic Verbrauchs-
zuckerfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn der Rübenverarbeitung je 15 Hundert.
teile der um 15 Hundertteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik
zu verteilen. Für diesen Rohzucker ist, wenn er nach dem 31. Dezember 1917 zu liefern
ist, der im § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene Zuschlag nicht zu zahlen.
Der Rohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken in der Regel nach
ihren Bedarfsanteilen zu verteilen. Bedarfsanteil ist, sofern nicht eine besondere Be-
stimmung getroffen ist, diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden,
aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten
unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlandverbrauch abgefertigt wurde, zu-
züglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte
am Ende der gewählten 12 Monate. Als Bedarfsanteil der dem Verbande deutscher
Zuckerraffinerien, GmbH## in Berlin angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre
Verbandsbeteiligungszahl.
Daneben werden auf die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen Verbrauchszucker-
fabriken im dritten Verteilungsmonat 300 000 Doppelzentner Rohzucker, im vierten
bis sechsten Verteilungsmonat je 100 000 Doppelzentner Rohzucker entsprechend ihren
Zusatzanteilen verteilt. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige
Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908
bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt
wurde; der Zusatzanteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des
Bedarfsanteils und des Zusatzanteils die Höchstmenge übersteigen würde, die in 12 auf-
einanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oltober 1908 bis 30. September 1913
steueramtlich zum Inlandverbrauch und zur Ausfuhr abgefertigt ist.
Wenn nach Deckung der Bedarssanteile der Verbrauchszuckersabriken bis zur Höhe
von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile und nach Verteilung der im Abs. 3 für die
an der Ausfuhr beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken vorgesehenen 600 000 Doppel-
zentner noch Rohzucker verbleibt, so wird der Rest auf die Zusatzanteile verteilt, bis auf
diese einschließlich der nach Abs. 3 zugeteilten Mengen 40 Hundertteile des Zusatzanteils
zugeteilt sind. Verbleibt auch danach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest
nach den Bedarfsanteilen verteilt.
Rohzuckernacherzeugnis wird nur insoweit verteilt, als die Nacherzengnisse nicht
sreiwillig von den Verbrauchszuckerfabriken ohne Anrechnung auf den Bedarssanteil
übernommen werden.
§ 4. Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle über-
tragen werden.
§ 5. Die Preise für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rüben-
verarbeitenden Fabriken werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Sie gelten
ür Zucker der im Betriebsjahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens
aber für mittlere Handelsware.
8 6. Die nach §s 3 zur Lieserung für das Betriebsjahr 1917/18 zuerst zugeteilten
45 Hundertteile Rohzucker sind auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Säcken zu
liefern, die diese stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Liefermonals nicht
im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen
Säcken zu liefern. Der über die ersten 45 Hundertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist nach
Wahl des Verkäufers in Säcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfabril stellt, zu liefern.
Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von 25 Pfennmig für den Sack
von 100 Kilogramm für die ersten sechs Wochen von dem Tage an zu entrichten, an dem
bei ordnungsmäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker in der Verbrauchszucker-
fabrik eingeht, bis zum Tage der Rücksendung der Säcke. Für jeden weiteren Monat