Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Aussührungsbestinimungen zu der VO. über den Verkehr mit Zucker. 221 
ist eine Leihgebühr von 6 Pfennig zu berechnen; angefangene Monate gelten als voll. 
Die Säcke sind längstens binnen sechs Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung 
nicht innerhalb dieser Zeit, so lönnen sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nach 
den Festsetzungen der Reichssackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ab- 
lauf der sechs Monate gültigen Höchstvreis in Rechnung gestellt werden. 
Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchszuckerfabrik einge- 
lagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigentümerin der Säcke 
von der Verbrauchszuckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist, eine Leihgebühr von monat- 
lich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis längstens 1. September 1918 for- 
dern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchs- 
zuckerfabrik die Säcke unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen 
der Reichssackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der Frist gül- 
tigen Höchstpreis in Rechnung stellen. 
Die Reichszuckerstelle bestimmt in Streitfällen auf Antrag, wer die Säcke zu stellen hat. 
§ 7. Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von gemah- 
lenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszuckersorten werden durch be- 
sondere Bekanntmachung festgesetzt. Der Preis für Zucker, der nach den §§ 12, 13 für 
Kommunalverbände überwiesen wird, beträgt 6 Mark für den Zentner weniger als die 
hiernach festgesetzten Preise. Die Festsetzung abweichender Preise für die Lieferung von 
Zucker zu anderen Zwecken bleibt vorbehalten. 
Die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft hat die Beträge, um welche die von den 
Fabriken zu vereinnahmenden Preise unter dem für sie nach Abs. 1 Satz 1 festgesehten 
Preise bleiben oder ihn übersteigen, an die Verbrauschzuckerfabriken zu zahlen oder sie 
von ihnen cinzuziehen. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die hiernach geschuldeten 
Beträge an die Gesellschaft zu zahlen. 
§ 8. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen darüber erlassen, was als 
Fracht im Sinne des ## 13 der Verordnung anzusehen ist und in welcher Weise die Ver- 
rechnung mit den Fabriken über den Fracht= und Preisausgleich zu erfolgen hat. 
§*# 9. Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu errichtende Schiedsgericht besteht 
aus dem Vorsitenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je einem von der Reichs- 
Zuckerausgleich-Gesellschaft und dem anderen Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter. 
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist endglltig. Das 
Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die 
Höhe der Kosten fest. 
§ 10. Die Reichszuckerstelle setzt die näheren Bedingungen für die Lieferung, Ab- 
nahme und Bezahlung des Rohzuckers und des Verbrauchszuckers sest. Sie kann nach 
Anhörung der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft den Rohzuckerfabriken und den Ver- 
brauchszuckerfabriken Weisungen über die Einlagerung und die Art der Beförderung des 
zugeteilten Rohzuckers erteilen. 
+ 11. Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen 
Läden üblichen Art. 
II. Verbrauch von Zucker, 
§ 12. Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kommunalverbänden 
von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Bevölkerung 
als Bedarfsanteil zur Verteilung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den 
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht. 
Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder höhere 
Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung geringerer Kopfanteile Rücklagen für 
die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung 
im Haushalt bleibt vorbehalten. 
§s 13. Außer dem Bedarssanteile für die bürgerliche Bevölkerung wird den Kom- 
munalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Bevölkerung
	        
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