Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

222 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker. — Honig. 
zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie derjenigen 
anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt, die ihre Erzeugnisse 
in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher 
oder an Kleinhändler absetzen. 
§ 14. Im übrigen bestimmt der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, in welchem 
Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker sden onstigen zuckerverarbeitenden Betrieben 
zuzuteilen ist. Die Reichszuckerstelle überweist hiernach die erforderlichen Bezugsscheine. 
Det Staatssekretär des Kriegsernährungsamts und mit seiner Ermächtigung die 
Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe ausgesetzten Mengen ge- 
werblichen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Ver- 
fügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschußo der an die Reichszuckerstelle eröffnen. 
Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßigkeiten und Schoko- 
lade bleiben, soweit nicht § 13 Anwendung findet, die Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche 
Süßigkeitengewerbe in Würzburg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständig. 
§ 15. In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen 
Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden, 
darf bis auf weiteres Zucker nicht verwendet werden zur Herstellung von 
1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Ausnahme solcher, die 
dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien verwendet zu werden, 
sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonadenartigen Ge- 
tränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen, 
2. gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nußkernen, Frucht- 
pasten, Geleefrüchten, 
Pralinen, 
4. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz 
oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, 
5. Wermutwein und wermulähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen Getränken 
hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, 
Bowlen (Moitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch= und Grogextrakten aller 
Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, 
Karamelzucker, Brauzucker und Zuckerfärbemittel, 
Essig, 
Mostrich und Seuf, 
Fischmarinaden, 
Kautabak, 
Mitteln zur Reinigung; Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel 
und der Mundhölle. 
In den im Absk. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Her- 
fiellung von 
1. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt 
nicht ganz oder teilweise auf einem Zusaßz fertiger Kohlensäure beruht, nur so- 
weit der Zuckerzusatz zur Gärung erforderlich ist, 
Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und Beerenweine 
bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubif- 
zentimcter enthalten ist. 
Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. 
3 16. In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf Zucker zu an- 
deren technischen Zwecken als zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß- und Heilmitteln. 
nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle verwendet werden. 
§ 17. Über den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter 
(6W 14 bis 16) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und 
wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet 
haben und wieviel sie umverarbeitet besitzen. 
r 
S — 
1 
1 
1%%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.