Verordnung über Höchstpreise für Honig. 231
B. Honig.
1. Verordnung über Höchstpreise für Honig. Vom 26. Juni 1917.
(RGBl. S89.)
IRa. Bolksern. 22. 5. 16.] § 1. Der Preis für inländischen Honig darf, vorbehaltlich
der Vorschrift im Abs. 2, beim Verkaufe Durch den Erzeuger bei Seim.- und Preßhonig
1,75 Mark, bei anderen Honigarten 2,75 Mark für ½ Kilogramm nicht übersteigen. Beim
Verkaufe durch andere Personen darf der Preis für Seim= und Preßhonig 2,50 Marl,
für andere Honigarten 3,50 Mark für ½ Kilogramm nicht übersteigen.
Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 Kilogramm unmittelbar an Verbraucher,
so darf der Preis für Seim- und Preßhonig bis auf 2 Mark, für andere Honigarten bis
auf 3 Mark für ½ Kilogramm erhöht werden.
Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 und 2 bestimmten
Höchstpreise festsetzen.
8 2. Der Preis für ausländischen Honig darf die im § 1 Abs. 1 Satz 2 sestgesetzten
Preise nicht übersteigen.
§ 3. Der Preis schließt die Kosten der Verpackung mit Ausnahme der Kosten des
Gesäßes sowie die Kosten der Versendung bis zur Station des Verkäusers (Bahn, Schiff
oder Post) ein. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, das Gefäß
binnen drei Monaten zu dem berechneten Preise zurückzunehmen. Falls das Gefäß durch
den Gebrauch gelitten hat, kann der Verkäufer für die Abnutzung eine angemessenc Herab-
setzung des Preises fordern.
5 4. Unter Seimhonig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Erhitzen der Waben
gewonnene, unter Preßhonig der durch Auspressen aus den Wabenresten gewonnene
Honig zu verstehen.
§ 5. Verträge über Honig, die vor dem 30. Juni 1917 zu höheren als den darin
festgesetzten Preisen abgeschlossen sind, sind nichtig, soweit die Lieferung zu diesem Zeit-
punkt noch nicht erfdlgt ist.
8 6. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Röl. 516) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RE#Bl. 25), 23. März 1916
(R#l. 183) und 22. März 1917 (Re#l. 253).
§ 7. Die Reichs-Zuckerstelie kann nach näherer Bestimmung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamts Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft.
Berkehr mit Honig.
Preuß. Erlaß vom 2. Juli 1917. (HPml. 189.)
Der Bienenhonig ist das einzige noch im freien Verkehr erhältliche Brotaufstrich-
mittel. Aus dieser Sonderstellung haben sich Mißstände ergeben. Einerseits haben die
vom Kriegsernährungsamt im vergangenen Jahre festgesetzten Richtpreise nicht genügt,
um einzelne Aufkäufer usw. von einer spekulativen Ausbeutung der Ware abzuhalten,
deren Folge vielfach eine ungebührliche Verteuerung ist. Auf der anderen Seite waren
bei der enorm gesteigerten Nachfrage diejenigen Bevölkerungskreise, welchen er wegen
seines gesundheitlichen Wertes in erster Linie zugute kommen sollte (Kranke und Kinder),
vielsach nicht in der Lage, sich überhaupt noch Honig zu beschaffen. Das wirksamste Mittel
gegen diese Mißstände würde in der öffentlichen Bewirtschaftung liegen. Von ihr wird
jedoch zunächst abzusehen sein. Einerseits ist die im besten Falle zur Verfügung stehende
Honigernte an Menge so gering, daß eine Berücksichtigung der Gesamtbevölkerung keines-
salls in Frage kommt. Ferner würden die Erfassung beim Erzeuger, der Transport, die
Verpackung, die Aufbewahrung usw. große Schwierigkeiten und Kosten verursachen.