232 4. Verwertung der Rohstofle usw. XII. Süßigkeiten, Schokolade und Kunsthontg.
Der Herr Präsident des Kriegsernährungsamts wird sich deshalb darauf beschränken, für
das ganze Reich geltende Höchstpreise für Bienenhonig festzusetzen. Im übrigen überläßt
er es den Bundesstaaten, Maßnahmen zur Regelung des Honigverkehrs zu treffen, durch
welche der Bedarf der obenbezeichneten, zu bevorzugenden Verbraucher einigermaßen
gesichert wird. Nach dem Vorbilde Bayerns, wo mit einer derartigen Regelung seit einem
Jahre günstige Erfolge erreicht sind, ist daher eine staatliche Honigvermittlungsstelle er-
richtet worden auf Grund der anliegenden Bestimmungen, welche alsbald im Amtsblatt
Anlage. zu veröffentlichen sind. Aus ihnen ergibt sich, daß ein Zugriff im Zwangswege solange
als möglich vermieden werden soll. Vielmehr wird die Honigvermittlungsstelle zunächst
versuchen, sich die für Kranken- usw. Versorgung erforderlichen Honigmengen durch Ver-
mittlung der Imkervereine usw. im freien Verkehre vertraglich zu sichern. Erst falls dies
mißlingt, werden Zwangsbestimmungen erforderlich sein (vgl. 35 4 der Anlage).
Anlage.
Bestimmungen über den Verkehr mit Honig vom 2. Juli 1917.
[AfLandw., Hand. u. dnn, 88 12, 15, B. 26.. 4. 11. 15, RGBI. 607, 278; BD. 6. 7. 16,
NBl. 673; §§ 1 bis 3 B. 2. 2. 15, i. Fassg. v. B. 9.; 21. 10. 15 (RGl. 549, 684.1
§s# 1. Beim Königlichen Landesamt für Gemüse und Obst in Berlin W 57, Potsdamer
Str. 75 (Fernruf: Amt Nollendorf 5849) wird eine
Honigvermittlungsstelle
errichtet.
Die Honigvermittlungsstelle hat die Aufgabe, den Verkehr mit Bienenhonig zu
überwachen, Angebot und Nachfrage möglichst auszugleichen und namentlich den Honig-
bedarf der Kommunalverbände usw. für Krankenanstalten, Heilstätten usw. zu sichern.
8 2. Wer Bienenhonig veräußern oder erwerben will, kann sich an die Honigvermitt-
lungsstelle zwecks Nachweisung von Käufern und Verkäufern wenden.
§J 8. Die Honig VermittlSt. kann Bestandserhebungen über den Bienenhonig ver-
anstalten.
§ 4. Der Preuß. St Kom. f. Volksern. kann Höchstmengen für den Absatz, den Er-
werb und den Verbrauch von Bienenhonig festsetzen. Uber die von ihm bestimmte Grenze
hinaus erworbener Bienenhonig unterliegt der Enteignung auf Geund des Höchstpreis-
gesetzes.
§ 5. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsbetrieb
der Honig Bermittlt. trifft der Preuß. St Kom. f. Volksern.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des # 3 oder die vom Preuß.
St Kom. f. Volksern. auf Grund des § 4 getrossenen Bestimmungen werden nach § b der
Bek. über Vorratserhebungen und nach § 17 der Bek. über Preisprüfungsstellen mit Ge-
fängnis oder mit Geldstrafe belegt.
§ 7. Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
(Abschnitt X, Rübensaft und XI, Süßstoff in Bd. 4, 290ff.)
XII. Süßigkeiten, Schokolade und Kunsthonig.
Inhaltsübersicht.!)
1. Bek. über die Herstellung von Süßigleiten und Schofolade v. 16. Dez. 1915 (ReBl. 821) mit
den AUnderungen v. 28. Febr. und Id. Sept. 1916 (ReSl. 126, 1032)0
PHlerzu:
a) Bef. über die Herstellung von Süßigkeiten v. 30. Dez. 1918 (Relchsanz. Ur. 300)M
d) Bek. über Ausnahmen von der genannten Do. v. 2. Febr. 1916 (Reichsanz. Ur. 3414)
c) Bek. über die Herstellung von Schokolade v. 5. März 1916 (53Bl. 44172 .
d) Bek. über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Sühbigleiten und Schokolode
v. 29. Dezember 1946 (RGBI. 649). g .......
4) VO. über Kunsthonig v. 7. Dezember 1917 (RGBl. 1094) im Nachtrag.