234 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIII. Kaffee, Tee und Kakoo.
ersatzmitteln ist nur mit Genehmigung des Kriegsausschusses für Kaffee, Tee und deren
Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin zulässig.
. Der Breis für Kasseersatzmittel aus Getreide oder Malz darf nicht übersteigen:
u) beim Verkauf an Großhändler
für Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnisen 44,30 Mark für 50 #Alogramm,
für lose Wtuert 37,75 „ „ 50 „
v) beim Verkauf an Kleinhändler .
für Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnisen 18,00 Mark für 50 Kilogramm,
für lose Warrer 42,00 „ „ 50 „
Tc) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel)
für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behälltnissen an den Klein-
händler geliefert worden 111t .. 56 Pfennig für 1 Pfund,
für andere Wieeee 52 „
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs“ uf
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden.
8 4. Der Preis für andere Kaffeeersatzmittel darf nicht übersteigen:
a) beim Verkaufe an Großhändler
für Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnisen 68,50 Mark für 50 Kilogramm,
für lose WWe 61,25 „ „ 50 „
b) beim Verkauf an Kleiuhändler
für Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen 2,50 Mark für 50 Kilogramm,
für lose Wwernrrnrn 66. 75 „ „ 50 „ ·
c) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel)
für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an den Klein-
händler geliesert worden t 84 Pfennig für 1 Pfund,
füt andere Ware.... ....... 80 v „ 1 „
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden.
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tec und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin
lann mit Genehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts für die Preise
von Feigenkafsee und Kaffeeessenzen abweichende Bestimmungen treffen.
§ 5. Beim Verlauf an Großhändler und Kleinhändler hat die Lieferung zu den
sestgesetzten Preisen frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers einschließlich
Verpackung zu erfolgen.
#§ 6. Wer Stoffe zur Verarbeitung auf Kaffeersatzmittel durch den Kriegsausschuß
zugewiesen erhält, hat die von ihm hergestellten Kaffeersatzmittel, auch soweit sie aus an-
deren Stossen hergestellt sind, nach den Weisungen des Kriegsausschusses zu liesern.
5 7. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Siune des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (RGl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Jannar 1915 (RGVl. 25), 23. März 1916 (RGl. 183) und 22. März 1917 (R#Bl. 253).
8388. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer der ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder
in dem vorgeschriebenen Aushang Angaben macht, die der Wahrheit nicht ent-
sprechen;
2. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 2, 5 6 oder den auf Grund des § 4 Abs. 2erlas-
senen Bestimmungen zuwiderhandeilt.