2 1. Organisatorische Maßnahmen.
von Strafurlaub und Strafaufschub zu den Frühjahrsbestellungsarbeiten v.
15. März 1917 (JMVBI. 1001). ..... 1I
ob) Verfügung, betr. die Ansetzung von gerichtlichen Terminen, v. 1. Mai 1917
(Imr Bli. 110„; 11
#c) Verfügung, betr. die Behandlung der Lebensmittellarten der Gefangenen,
v. 22. Oktober 1917 (JMVl. 341). 11
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1. Bek. über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung.
VBom 22. Mai 1916. (RGl. 401.)
(in Vd. 4, 1.)
Hierzu:
Bek. zur Abänderung der Bek. über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung.
der Volksernährung vom 22. Mai 1916. Vom 18. August 1917.
(Rösl. 823.)
8)Art. I. Der § 4 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. 401) erhält folgende Fassung:
Die Befugnisse, die dem Reichskanzler nach dieser Verordnung oder anderen zur
Sicherung der Volksernährung erlassenen Verordnungen zustehen, können ganz oder
teilweise durch eine besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte oberste
Reichsbehörde ausgeübt werden.
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (6. 9.] in Kraft.
2. Bek. über die Errichtung des Kriegsernährungsamt,s.
Vom 22. Mai 1916. (R#l. 402.)
(in Bd. 4, 2.)
Hierzu:
a) Bek. über die Abänderung der Bek. über die Errichtung einee.
Kriegsernährungsamte. Vom 23. Februar 1917. (Rl. 177.)
(überholt durch den Allerh. Erlaß zu b.)
b) Allerhöchster Erlaß über die Errichtung des Kriegsernährungs--
amts. Vom 30. August 1917. (R#l. 824.)
Auf Ihren Bericht vom 28. August 1917 bestimme Ich, daß die Ihnen durch die
Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai
1916 (RGBl. 401) übertragenen Befugnisse — in der von ihnen zu bestimmenden näheren
Abgrenzung — von dem Krieasernährungsamte wahrzunehmen sind. An die Spitze
dieser Vehörde, die, wie bisher, als oberste Reichsbehörde Ihnen unmittelbar untersteht,
tritt ein Staatssekretär, dem zwei Unterstaatsselretäre als ständige Vertreter beigegeben
werden. Die Ernennung dieser Beomten behalte Ich Mir vor. Die näheren Bestimmungen.
über Einrichtung und Geschäftsgang des Kriegsernährungsamts haben Sie zu treffen.
Tc) Bek. über die Einrichtung des Kriegsernährungsamts.
Vom 27. September 1917. (8&Bl. 889.)
NK. § 4 Volksern B., AllerhErl. 30. 8. 17.] § 1. Der Vorstand des Kriegsernährungs.
amts besteht fortan aus dem Staatssektreär, den beiden Unterstaatssekretären und neun
weiteren Mitgliedern. Der Staatssekretär leitet die Geschäfte, vertritt die Behörde nach
außen und ist für die Austbung der der Behörde übertragenen Befugnisse verantwortlich.