Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. 237
Dicrzu:
Uek. des Relchskommissars für Fischversorgung.
Pt% Bek. über die Regelung der Fischprelse v. I. Mal 1916 (RGBl. 327)
Hierzu:
4 Vel. ũber die Fesisezung von Hreisen für Sübrwasserfische v. 24. Juni
6. Hreuß. Dfg. v. 8. Juli 1916 (HM Bl. 222) .. . . .. deni ½ (AG Gl. ss)
d) Bet. ũber den Absatz von Aarpfen und Schleien v. 8. August 1916 (M##1. 923)
e) Bet. uber die Pteise fur Ceichfische p. 3. September 1916 (RGBi. 1108)
Dlerzu:
.Bek, der Kricgsgesellschaft für Teichfisch-erwertung. ers
»19. Seemuscheln
Bek. über die Aberwachung des Derkehrs mit Seemuscheln v. 2. Nov. 1916 (RGBl. 1243)
mit der Anderung v. 26. Rovember 1916 (RGBl. 130o00)
Hier zu:
cnt)Bek., beir. die Errichtung der Überwachungssielle für Scemuscheln. v. 22. Januar 1917
(Reichscnzeiger r. 2242422))2)2)000 ....- 224
2h) Bet. der UÜberwachungsstelle für Scemuschen:: 275
½20. Nrammetsvögel
a) Bek. über den Fang von Krammetsvögeln v. 21. September 1916 (RGGBl. 100600)
Hierzu:
Dreuß. Dfg. v. 3. Oftober 1916 (emsl. 2 )))
rd) Bek. über den Fang von Krammetsvögeln v. 12. Juli 1917 (RBl. 6022 276
(Bek. 1, 2 in Bd. 1, 681, 682.)
3. Bek. über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen.
Vom 26. August 1915. (Rsl. 515.)
Wortlaut in Bd. 4, 313.
Hierzu:
(Bestimmung a bis d in BVd. 4, 313 ff.)
e) Preuß. Anordnung über das Schlachten von Ziegenmutter= und Schaflämmern.
Bom 31. Januar 1917. (LmBl. 70.)
[Landw M. § 4 Schlachtverbot V. 26. 8. 15.) § 1. Die Schlachtung aller Schaflämmer
und Ziegenmutterlämmer, die in diesem Jahr geboren sind oder geboren werden, wird
bis auf weiteres verboten.
§ 2. Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es insolge
eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb
24 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zuständigen Ortspolizei-
behörde anzuzeigen.
§8 3. Ausnahmen von diesem Verbot können aus dringenden wirtschaftlichen Gründen
vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß # 5 der eingangs
erwähnten Bek. mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft.
§ 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Deutschen Reichs-
und Preußischen Staatsanzeiger (19. 2.1 in Kraft.
4. Bek. über daes Schlachten von Tieren. Vom 2. Juni 1917.
(Rö#l. 471.)
I.) 8 1. Beim Schlachten von Rindern, einschließlich der Kälber, von Schafen und
Ziegen darf der Halsschnitt (Schächtschnitt) nur beim rimellen Schächten durch die hierzu
bestellten Schächter angewendet werden. Im übrigen ist der Halsschnitt verboten.
Auf Notschlachtungen, bei denen die Zuziehung eines Schlächters nicht möglich ist,
findet das Berbot des Abs. 1 keine Anwendung.