Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

238 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
5 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. 
§5 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (6. 6.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
(Bek. Nr. 5, 6 als Nr. 4, 5 in Bd. 4, 315ff.) 
7. Bek. über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (REl. 199) mit 
der Anderung vom 17. August 1916 (XEl. 935, i. Kr. seit 18. Aug. 16). 
Wortlaut in Bd. 4, 319. 
1. R. V. Röt. 50 290. Während 5 6 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich solcher Schlachtungen 
noch weitergehende Einschränkungen in den einzelnen Bundesstaaten für zulässig erklärt, 
befaßt sich § 6 Abs. 1 mit den „Schlachtungen von Vieh, die nicht ausschließlich für den 
eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters bestimmt sind“, und die in der preuß. Ausf.= 
Anw. v. 29. März 1916 (HMl. 82) als „gewerbliche Schlachtungen“ bezeichnet 
werden. 
Hieraus sowie aus dem ganzen Zwecke der BRVO. v. 27. März 1916 ergibt sich, 
daß — abgesehen von den Fällen der Notschlachtung und einer besonderen Erlaubnis 
des Reichskanzlers — auf Grund des & 15 Nr. 1 jeder zu bestrafen ist, der ausschließlich 
für den eigenen Wirtschaftsbedarf Vich entweder selbst schlachtet oder schlachten läßt; 
es sei denn, daß es sich dabei um Vieh handelt, das er mindestens 6 Wochen lang in seiner 
Wirischaft gehalten hat. 
2. Tätigkeit der Reichsfleischstelle. DN. X 44. Die Verteilung der für den 
Bedarf der Zivilbevölkerung zugelassenen Schlachtungen an die Bundesstaaten war in 
den für die Zeit bis 15. Oktober 1916 geltenden Umlagen nach dem Maßstab früherer 
Schlachtungen erfolgt. Dieser mangels anderer Grundlagen zunächst unvermeidbare 
Verteilungsschlüssel hatte naturgemäß Verschiedenheiten in der Höhe der Versorgung 
der einzelnen Bundesstaaten zur Folge. Nachdem nun weitere Grundlagen geschaffen 
worden waren und durch die VO. v. 21. August 1916 der Fleischverbrauch im Reiche ein- 
heitlich geregelt war, wurde entsprechend dem Grundsatz möglichst gleichmäßiger Ver- 
sorgung aller Versorgungsberechtigten für die Umlageperiode vom 16. Oktober 1916 bis 
15. Januar 1917 die Verteilung nach einem neuen Schlüssel, nach dem Maßstab der Zahl 
der versorgungsberechtigten Bevölkerung, vorgenommen. Gerechnet wurde in der Weise, 
daß die Summe der von den Bundesstaaten selbst angegebenen Zahlen der Fleisch= Selbst, 
versorger von der Einwohnerzahl des Reiches abgezogen und so die versorgungsberechtigte 
Bevölkerung des Reiches festgestellt wurde. Die zur Umlage gelangende Viehmenge 
wurde in Fleischgewicht umgerechnet, und die aus dieser Reichssleischmenge, geteilt durch 
die versorgungsberechtigte Bevölkerung des Reiches, errechnete Umlagequote ergab, 
vervielfacht mit der Zahl der versorgungsberechtigten Bevölkerung der einzelnen Bundes- 
staaten, die jedem Bundesstaat zustehende Fleischmenge, welche dann wieder im Verhältnis 
der durchschnittlichen Schlachtungen der verschiedenen Tiergattungen in den Jahren 1911, 
1912 und 1913 in Viehzahlen umgerechnet wurde. Dieser neue Schlüssel beseitigte die 
Ungleichheiten, die sich bei den vorhetgehenden Umlagen daraus ergaben, daß infolge 
des Bestehens von Fleischverarbeitungsindustrien, infolge der Gewohnheit, besonders 
leichte Tiere zu schlachten, und aus anderen Gründen einzelne Bundesstaaten unverhält- 
nismäßig hohe Zahlen an beschaupflichtigen Schlachtungen aufwiesen; er ermöglichte 
es auch, die Zahlen der zugelassenen Schlachtungen nicht mehr für die beschaupflichtigen 
Schlachtungen, sondern für die gewerblichen Schlachtungen festzusetzen, so daß nun auch 
für diejenigen Bundesstaaten, in denen die Hausschlachtungen der Beschaupflicht unter- 
liegen, die Hausschlachtungen nicht mehr in den zugeteilten Schlachtungszahlen enthalten 
waren. Eine Beschränkung der Zahl der Hausschlachtungen wurde von der Reichsfleisch-
	        
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