Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Wegfall der Zusatzfleischkarten. 241 
e) Verordnung über den Wegfall der Zufatzfleischkarten. 
Vom 22. Juli 1917. (RGEBl. 64l.) 
Ir##. 8§ 5, 6, 15 FleischsO. 21. 8. 16.] § 1. Die Bekanntmachung über Zusatz- 
fleischiarten vom 15. April 1917 (RG#Bl. 355) wird mit der Maßgabe ausgehoben, daß die 
Kommunalverbände mit Ablauf der letzten, der Fleischzuteilung zugrunde gelegten Woche 
vor dem 16. August 1917, spätestens aber mit Ende der 17. Woche seit Eintritt der Fleisch- 
verbilligung, neben der Reichsfleischkarte Zusatzfleischkarten nicht mehr ausgeben dürfen. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung l24. 7.) in Kraft. 
d) Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den 
Handel mit Schweinen. Vom 2. Oktober 1917. (REl. 881.) 
IStaatssekr. Kre A. Bolksern SD. 22. 5. 16, 18. 8. 17.) Art. I. 
(zu bgl. Vorbem. zu Bek. Nr. 10 bis 12.) 
Art. II. In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. 
August 1916 (Rel. 941) werden folgende Auderungen vorgenommen: 
1. Im S3 wird im Abs. 1 Satz 2 hinter „Gemeindebezirke“ eingefügt: mit Ausnahme 
der Erteilung oder Versagung der Hausschlachtungsgenehmigungen. 
2. Im &* 14 erhält Nr. 2 folgende Fassung: 
wer den Vorschriften im & 5 Abs. 2, 4 9 Abs. 3, §& 9d Abs. 2 oder den auf Grund 
des § 9b Abs. 1 und 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
3. Im § 14 Nr. 5 wird die durch die Verordnung vom 2. Mai 1917 (R#l. 387 
unter 24 eingesügte Zahl 9b gestrichen. 
4. Dem §& 15 Abs. 2 wird folgende Vorschrift angefügt: 
Ausnahmen von Einhaltung der Vorschrift im § 9 Abs. 3, von der im § 9 
Abs. 2 vorgeschriebenen Mästungsfrist und den Vorschriften im & 9pP Abs. 2 können 
die Landeszentralbchörden ohne diese Zustimmung zulassen. 
Art. III. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1917 in Kraft 
Borbemerkung zu den Bek. Nr. 10 bis 12. 
— Die V0O. v. 21. Aug. 1916 1Nr. 9) wurde geändert durch die VO. v. 2. Mai 1917, 
RGl. 387, i. Kr. seit 15. Mai 1917 (Nr. 101. Diese wurde umgestaltet durch die VO. 
v. 2. Olt. 1917, Re# l. 881, i. Kr. seit 15. Okt. 1917 (Nr. 111. Auf Grund des Art. 1I1 
der V. Nr. 11 ist der Wortlaut der VO. Nr. 9, wie er sich aus den Anderungen durch die 
B. Nr. 10 und 11 ergab, am 19. Okt. 1917 neu bekannt gemacht (Nr. 121. Die VO. 
Nr. 10 und 11 als solche sind damit gegenstandslos geworden und infolgedessen nicht mehr 
abgedruckt. Dagegen ist mitgeteilt die preuß. Ausführungsanweisung zur VO. Nr. 10. 
Die über den einzelnen Vorschriften stehenden Paragraphen bezeichnen die zugehörige 
Bestimmung der VO. Nr. 10. In Klammern ist die Nummer des entsprechenden Para- 
graphen der VO. Nr. 12 hinzugesetzt. Entsprechendes gilt für die preuß. Ausführungs- 
anweisung zur VO. Nr. 11. — 
Preuß. Ausführungsanweisung zur B. über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 
2. Mai 1917, K## Bl. 387. Vom 4. Juli mit den Anderungen v. 19. September 1917. 
(bDmBl. 190, 347.) 
Zu § 9. 18 9.] 
Gemeinschaftliche Selbstversorgung liegt vor, wenn die Wirtschaftsführung gemein- 
sam ist, also das Schwein in einer Wirtschaft gehalten wird, die völlig gemeinsam von ver- 
schiedenen Personen betrieben wird. Dies gilt bei mehreren Miteigenilmern und Mit- 
pächtern auch dann, wenn einzelne dieser Personen nicht am Mästungsorte selbst wohnen, 
solange sie nur die Wirtschaft mitbetreiben. 
Gemeinschaftliche Selbstversorgung ist auch dann noch möglich, wenn nicht die ganze 
Wirtschaftsführung der Beteiligten gemeinsam ist, sondern nur die Bewirtschaftung der 
Kriegsbuch. Bd. 6. 16
	        
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