Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

242 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
Schweinemästungen gemeinsam erfolgt. Zur Gemeinsamkeit der Mästung in diesem 
Falle gehört, daß alle wesentlichen Vorgänge der Mästungen gemeinsam durchgeführt 
werden, daß also das Tier gemeinsam beschafft wird, der Stall gemeinsam berelitgestellt 
wird und die Fütterung und Bedienung gemeinsam oder durch gemeinsame Organe 
durchgeführt wird. Es genügt also nicht, daß sich einzelne nur mit Geld oder Futterbe- 
schaffungen beteiligen. 
Diese Gemeinsamkeit setzt mithin eine nahe wirtschaftliche Beziehung zu der ge. 
meinsamen Schweinehaltung voraus. 
Die Anerkennung als Selbstversorger hat, soweit Kranlenhäuser und ähnliche An- 
stalten für die von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für dic 
Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter die Selbstversorgung durch Schlachtung von 
selbstgemästeten Rindern, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, vornehmen 
wollen, durch die Provinzialfleischstellen, in den Reg Bezirken Cassel und Wicsbaden durch 
die Bezirksfleischstellen, im Reg Bezirk Sigmaringen durch den Regierungspräsidenten 
zu erfolgen. 
Zu 3 9a. (5 10.] 
Selbstversorger bedürfen zu Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen 
und Schafen der Genehmigung des Kom Verb- 
Bei Einholung der Genehmigung ist das ungefähre Lebendgewicht des Schlacht.- 
tiers und die Zahl der Wirtschaftsangehörigen des Haushalts, für den die Schlachtung 
erfolgt, oder der zu beköstigenden Personen (59 Abs. 2 Satz 215 9 Abs. 2 Satz 20 der VO.) 
sowie der Zeitpunkt, bis zu dem der Selbstversorger aus früheren Hausschlachtungen noch 
mit Fleisch versorgt ist, anzugeben. Gleichzeitig ist in dem Antrag anzugeben (5 10 a Abs. 1 
(s 13 Abs. 1), in welcher Zeit der Selbstversorger die Vorräte verwenden will und ob und 
wieviel Fleischkatren er noch weiter zum Bezuge von Frischfleisch wöchentlich belassen. 
haben möchte (Teilselbstversorger). Auf dem Antrag ist vom Gemeinde-(Guts-) Vorstand 
zu bescheinigen, daß der Selbstversorger das Tier — abgesehen von Kälbern — in seiner 
Wirtschaft mindestens 6 Wochen, und wenn die Schlachtung nach dem 30. September 
1917 erfolgt, mindestens 3 Monate gehalten hat. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn infolge der Hausschlachtung der Fleisch- 
vorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (3 10a (§ 13)) übersteigen 
würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist. Im Falle, daß durch die Menge 
des aus der Hausschlachtung gewonnenen Fleisches der Fleischvorrat des Selbstversorgers 
die ihm nach § 10 a (§ 13| zustehende Menge übersteigen würde, ist die Genehmigung je- 
voch zu erteilen, wenn der Selbstversorger sich verpflichtet, die überschießende Menge ent- 
weder gegen Entgelt an den Kom Verb. oder an die von diesem bestimmte Stelle oder mit 
Genehmigung des Kom Berb. an dritte Personen gegen Beibringung der auf die über- 
schießende Menge entfallenden vollen Fleischmarken abzugeben. 
Die Genehmigung der Hausschlachtung hat schriftlich zu erfolgen. 
IFassg. 19. 9.) Beschwerden gegen die Entscheidung des Leiters des Kom Verb. sind 
an den Reg Präsidenten — in den RegBez. Cassel und Wiesbaden an die BezFleisch- 
stellen — zu richten. Gegen die Entscheidung ist die weilere Beschwerde an die Prov- 
Fleischstelle — im Reg Bez. Cassel und Wiesbaden an den Reg Präsidenten — zulässig. 
Die Entscheidung der ProvfFleischstellen sowie der Reg Präsidenten in Cassel, Wiesbaden 
und Sigmaringen ist endgültig. 
Die Schlachtung darf nur erfolgen, wenn dem Schlachtenden vor der Schlachtung 
die schriftliche Genehmigung des Kon Verb. vorgelegt worden ist. Bei Tieren, die der 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterliegen, ist die Genehmigung außerdem dem Fleisch- 
beschauer vor der Schlachtung, bei Tieren, die nur der Trichinenschau unterliegen, dem 
Trichinenbeschauer vor der Beschau vorzulegen. 
Wird die Genehmigung dem Beschauer nicht vorher vorgelegt, ist die Vornahme der 
Beschau abzulehnen. Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen verfällt dem Kom.= 
Verb. Ein Entgelt wird dafür nicht gezahlt.
	        
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