Preuß. Ausführungsanweisung über die Regelung des Fleischverbrauchs. 243
gu g ob. ss 11.3
Die Kom Verb. haben die Hausschlachtungen durch besondere Uberwachungsbeamte,
für die in erster Linie die amtlichen Fleischbeschauer in Betracht kommen, zu überwachen.
Diese Beamten haben sich durch Stichproben von der Richtigkeit der Anmeldungen durch
die Selbstversorger und von der Durchführung der zu § 9a 168 10) erlassenen Vorschriften
über die Genehmigung der Hausschlachtungen zu überzeugen und, soweit sie nicht selbst
die Wägung vornehmen, die Feststellung des Schlachtgewichts zu überwachen.
Die Feststellung des Schlachtgewichts hat allgemein nach den Bestimmungen über
das Schlachten und die Ermittelung des Schlachtgewichts bei den einzelnen Tiergattungen.
wie sie in dem Erl. des Herrn Min. für Landw., Dom. u. F. v. 9. Juli 1900 — I. A. a.
3526 II — enthalten und den Provinzial= (Bezirks.) Fleischstellen in der Rundversügung
des Landesfleischamts vom 19. Dezember 1916 — A. I. 1794/16 — mitgeteilt sind, zu
erfolgen.
Die amtliche Feststellung und die urkundliche Beglaubigung des nach diesen Be-
stimmungen ermittelten, soweit irgend tunlich durch Wägung feslgestellten Schlachtgewichts
ersolgt bei Tieren, die der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterliegen, durch den Fleisch-
beschauer, bei Tieren, die nur der Trichinenschau unterliegen, durch den Trichinenbeschauer.
Der Fleischbeschauer und Trichinenbeschauer haben die ihnen vorgelegten Genehmigungen
(6 La) dem Selbstversorger abzunehmen, auf der Genehmigung das von ihnen ermittelte
Schlachtgewicht amtlich zu bescheinigen und die Genehmigung dem Kom Verb. oder der
von diesem bestimmten Stelle abzuliefern.
Für die Fälle, daß die Schlachtung nach den bestehenden Vorschriften weder der
Fleischbeschau noch der Trichinenschau unterliegt und hiernach eine Zuziehung der Be-
schauer zur Gewichtsfeststellung nicht zweckmäßig erscheint, hat der Kom Verb. Anwei-
sung zu erlassen, auf welche andere Weise eine amtliche Feststellung und Bescheinigung des
Schlachtgewichts, etwa durch Zuziehung des Gemeindevorstehers, zu erfolgen hat.
Die Kom Verb. haben Listen über die von ihnen genehmigten Hausschlachtungen zu
führen. Aus diesen Listen muß jede Hausschlachtung erkenntlich sein:
a) die Zahl der Wirtschaftsangehörigen, die durch den Selbstversorger verforgt
werden,
b) das nach der Schlachtung sestgestellte amtliche Gewicht des Schlachttiers,
Tc) die Menge des dem Selbstversorger angerechneten Schlachtgewichts,
d) die Menge des
1. an den Kom Verb.
2. an Dritte gegen ueichterte sobzugebenden Fleisches,
e) die Zahl der dem Selbstversorger weiterbelassenen oder zuzuteilenden Fleisch-
karten,
1) der Tag der Schlachtung, der Tag des Beginns und des Endes der Anrechnungs-
dauer.
[Fassg. 19. 9.) Die Provinzialfleischstellen, in den Reg Bez. Cassel und Wiesbaden
bie Bezirksfleischstellen, im Reg Bez. Sigmaringen der Regierungspräsident, können den
Gebrauch eines bestimmten einheitlichen Musters für die Listenführung vorschreiben. Die
genannten Behörden sowie die Kom Aussichtsbehörden haben die Befolgung der Vor-
schriften in Abs. 1 bis 4 und die Listenführung (Abs. 5) zu überwachen.
Zu 5 10a, (§ 13.)
Wegen Anrechnung der Schlachtung auf die dem Versorgungsberechtigten und
seinen Wirtschaftsangehörigen zustehende Fleischmenge, wegen Einziehung elwa zuviel
ausgegebener Fleischkarten und wegen Ablieferung der die nach Abs. 3 zulässigen Höchst-
mengen überschreitenden Fleischmengen hat der Kom Verb. das Weitere zu veranlassen.
Zu Überwachung der Schlachtungen von Hühnern zur Selbstversorgung und deren
Anrechnung auf den zulässigen Fleischverbrauch haben die Kom Verb. die nach den ört-
lichen Berhältnissen gebotenen Anordnungen zu tressen. Dabei kann bestimmt werden,
16°