244 4. Verwertung der Rohstoffe usp. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
daß die Erfüllung der im 5§ 9 Abs. 4 der VO. v. 21. August 1916 vorgeschriebenen Anzeige-
pflicht durch Eintragung in eine von dem Selbstversorger zu führende und dem Kom Verb.
vorzulegende Liste erfolgt. Über die Verwendung von Wildbret (Rot-, Dam-, Schwarz-
und Rehwild) im eigenen Haushalt und über die Abgabe an andere ist von dem Selbsl.
versorger eine Liste zu führen. Darin ist auch das Gewicht der zur Verwendung gelangten
oder abgegebenen Tiere und bei Abgabe der Name des Empfängers anzugeben; diese
Liste ist nach Vorschrift des Kom Verb. zur Einsicht vorzulegen.
Zu § 10b. (§ 14.)
Während zu § 93 (5 10] Bestimmungen getroffen sind über die Abgabe von Fleisch
aus Hausschlachtungen, das dem Selbstversorger zur Selbstversorgung nicht überlassen
werden darf, weil dadurch sein Fleischvorrat die zulässige Menge übersteigen würde, wird
im § 10b Bestimmung über die Zulässigkeit der Abgabe von solchem Fleische getroffen,
das dem Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen ist. Auch von diesem Fleische
darf der Selbslversorger gegen Entgelt nur an den Kom Verb. oder mit dessen Genehmigung
abgeben. Die Genehmigung wird der Kom Verb. in der Regel zu erteilen haben, wenn
als Empfänger Verwandte des Selbstversorgers in Frage kommen.
Preuß. Ansführungsanweisung. Bom 15. Oktober 1917. (#msl. 284.)
Zu Art. I, 1. betr. § 9 Abs. 3 VO. Nr. 12.)
Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewicht von mehr als 25 ke
darf nur an die Viehhandverb. oder deren Beauftragte erfolgen. Der Erwerb durch andere
Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der PlFleisch St, oder der von ihr
beauftragten Stelle zulässig.
Die Viehhand Verb. haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, daß das Be-
dürfnis zum An- und Verkauf von Zuchtschweinen und von Läufern zu Mastzwecken auch
weiter befriedigt wird, doch ist ein Verkauf solcher Schweine an den freien Handel grund-
sätzlich auszuschließen. Die Verwendung der zur Zucht oder zur Mast veräußerten Tiere
ist von den Kom Verb., in deren Bezirk ihre Einstellung erfolgt, zu überwachen. Die nähe-
ren Bestimmungen erlassen die PrFleisch St.
Der Erwerb von Zuchtschweinen aus den Herden der Hochzüchter soll beim Nachweis
der Verwendung zur Zucht möglichst erleichtert werden. Der Nachweis wird durch eine
Bescheinigung des Kom Verb. des Bestimmungsortes erbracht. Wer als Hochzüchter an-
zuerkennen ist, bestimmen die Landwirtsch Kammern, im Reg Bez. Sigmaringen die Zen-
tralstelle für Landwirtschaft und Gewerbe. An Stelle der Genehmigung (Abs. 1) genügt
eine Ankaufsanzeige an den Viehhand Verb., in dessen Vezirk die Schweinehochzucht
ihren Sitz hat.
Die PrFleisch St. sind berechtigt, auf Grund der VO. zur Ergänzung der Bek. über
die Errichtung von Preisprüfungs St. u. die BVersRegel. v. 25. Sept. 1915 (Röl. 607)
U. v. 4. Nov. 1915 (RGBl. 728), den An- und Verkauf von Ferkeln im Lebendgewicht
bis 15 kg und von Läuferschweinen mit einem Lebendgewicht bis zu 25 kg den gleichen
Bestimmungen zu unterwerfen, wie sie für die Schweine mit einem Lebendgewicht von
mehr als 25 kg zu treffen sind.
Zu Art. I, 2. betr. & 11 VO. Nr. 12.)
Der Kom Verb. bestimmt, an welche Stelle der Selbstversorger die aus seiner Haus-
haltung abzugebende und freiwillig darüber hinausgehend abgegebene Menge an Speck
oder Fett abzuliefern hat. Die Ablieferung soll in der Regel sofort nach der Schlachtung
erfolgen. Mit der Einsammlung und Ablieferung der abzugebenden Mengen an den Kom-
Verb. werden zweckmäßig die nach der AussAnw. v. 4. Juli 1917 zur VO. über die Regel.
des Fleischverbrauchs v. 2. Mai 1917 (Der Min. d. J. — VId 325) zu & 9b mit der Üüber-
wachung der Hausschlachtungen bcauftragten Beamten (Fleischbeschauer, Trichinen-
schauer) zu betrauen sein. Bei Absendung der abzugebenden Mengen an den Kom Verb.
oder an Sammelstellen erfolgt die Bersendung auf Kosten der Empfänger.