Regelung des Fleischverbrauchs und Handel mit Schweinen. 245
Der Kom Ver. sebt mit Genehmigung der PrFleischSt. die Vergütung fest, die für
das Kilogramm Speck oder Fett dem Selbstversorger zu zahlen ist. Bei der Festsetzung
der Preise ist vom Schweinepreise auszugehen. Das Landesfleischamt kann Grundsätze
für die Berechnung der Abgabepreise erlassen.
Die PrFleisch St. können dem Kom Verb. eine Sammelslelle aufgeben, an dic sämt-
liche abzugebenden Mengen oder ein bestimmter Teil abzuliesern sind. Sie bestimmen
nach den Anweisungen des Landesfleischamts, welche Mengen von dem abgegebenen
Speck oder Fett dem Kom Verb. zur eigenen Verwendung zustehen.
Dem Landesfleischamt liegt die Verteilung der von den Selbstversorgern abge-
gebenen Mengen an Speck oder Fett ob; es kann weitere Bestimmungen über die Rege-
lung der Durchführung der Abgabepflicht und über die Haltbarmachung der abzugebenden
Mengen treffen, insbesondere auch darüber, daß an Stelle des Speckes oder Fettes andere
Teile des gewonnenen Fleisches abzugeben sind.
Über Streitigkeiten, die aus der Durchführung der Vorschriften über die Abgabe
von Speck oder Fett und über die Verwendung der abgelieferten Speck. und Feitlmengen.
sich ergeben, entscheidet endgültig das Landessleischamt. Die dem Landesfleischamt über-
tragenen Aufgaben werden im Reg ez. Sigmaringen vom Regierungspräsidenten wahr-
genommen.
Zu Art. II, 4.
Ausnahmen von Einhaltung der Vorschriften im 3 9 Abs. 3 und § Ib, Abs. 2 188.9,
11 BO. Nr. 121 bedürfen der Genehmigung des Landesfsleischamts, im Reg Bez. Sigma-
ringen des Regierungspräsidenten.
Ausnahmen von der im & a Abs. 2 (5 10 VO. Nr. 12) vorgeschrichenen Mästungs-
frist können von den PrFleisch St., in den Reg Bez. Cassel und Wiesbaden von den Be-
zirksfleischstellen, im Reg Bez. Sigmaringen vom Regierungspräsidenten zugelassen werden.
Allgemeines.
An die Stelle der PrFleisch St. treten in den RegBez. Cassel und Wiesbaden die
Bezirksfleischstellen, in Sigmaringen der Regierungspräsident.
12. Bek. der Fassung der VO. über die Regelung des Fleischverbrauchs
und den Handel mit Schweinen. Vom 19.Oktober 1917. (Rö#l. 949.)))
[Staatssekr. KrE#.] Auf Grund des IArt. III B. 2. 10. 17; Bolksern 8O. 22. öJ. 10;
18. 8. 17) .. wird der Wortlaut der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs
vom 21. August 1916 (RG#l. 941), wie er sich aus den Anderungen durch die Verordnungen
vom 2. Mai und 2. Oktober 1917 (Rl. 387, 881) ergibt, unter der Uberschrift „Ver-
ordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen“ sowie
unter Streichung des § 16 nachstehend bekanntgemacht.
Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel
mit Schweinen.
& 1. Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rindvieh, Schafen und
Schweinen (Schlachtviehfleisch) sowie Hühner,
2. das Muslelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam., Schwarz= und
Rehwild (Wildbret),
3. roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Rohfett,
4. die Eingeweide des Schlachtviehs,
5. zubereiletes Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie Wurst, Fleischkonserven und
sonstige Dauerwaren aller Art.
...
#) Begründung im Nachtrag.