Regelung des Fleischverbrauchs und Handel mit Schweinen. 247
zu regeln. Sie haben durch Einführung von Bezugsscheinen oder auf andere Weise für
eine ausreichende Überwachung dieser Betriebe zu sorgen.
§ . Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als Selbst-
versorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und
Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen,
werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger können vom Kom-
munalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die
Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für
die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlach-
tung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerlennung
von der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle
abhängig. 1
Die Beräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als 25 Kilo-
gramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt (§ 6 der Verordnung
über die Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917,
RGl. 319), nur an die staatlich bestimmten Viehabnahmestellen oder deren Beauftragte
erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit
Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig.
§ 10. Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rind-
vieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunal=
verbandes.
Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner
Wirtschaft mindestens drei Monate gehalten hat. Die Landeszentralbehörden haben Vor-
kehrung zu treffen, daß, wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbst-
versorgers die ihm zustehende Fleischmenge (& 13 übersteigen würde oder ein Verderben
der Vorräte zu befürchten ist, die Genehmigung versagt wird oder die überschüssigen Mengen
an besondere Stellen gegen Entgelt abgeliefert werden.
Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern
sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehörden können auch diese
Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunalverbandes abhängig machen.
Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere
sind dem Kommunalverband anzuzeigen.
§ 11. Die Kommunalverbände haben die Hausschlachtungen zu überwachen. Sie
haben Überwachungspersonen zu bestellen, die insbesondere das Schlachtgewicht genau
zu ermitteln und darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben. Die Landes-
zentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen; sie haben festzusetzen, welche Teile
der Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittelung des Schlachtgewichts zu treunen sind,
und über die Art der Gewichtsermittlung Grundsätze aufzustellen.
Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen ge-
wonnenen Fleische an den Kommunalverband gegen Zahlung einer angemessenen Ver-
gütung Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugeben:
wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt:
mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschließlich: 1 Kilogramm,
e- n 70 t 80 7“ 7“ 12 ½
„ „ 80 Kilogramm für weitere angefangene je 10 Kilogramm:
weitere je 0,5 Kilogramm.
In das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 vom Hundert des Schlacht-
gewichts in Speck oder Fett abzuliefern. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur
Durchführung der Abgabepflicht erforderlichen Bestimmungen; sie können die Abgabe-
pflicht erhöhen und bestimmen, daß von Schweinen, deren Ertrag an Liesen= (Wammen.)
Fett weniger als 1½ Kilogramm beträgt, kein Speck oder Fett abgegeben zu werden braucht.
Sic können anordnen, daß an Stelle des Speckes oder Fettes andere Teile des gewonnenen