Regelung der Preise für Schlachischweine und für Schweinefleisch. 249
lassen die zur Ausführung dieser Verordnung ersorderlichen Bestimmungen. Sie be-
stimmen, welcher Verband als Kommunalverband gilt.
§ 18. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zchnlausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer entgegen den Vorschriften im § 4 Abs. 1, 5 14 Abs. 1 oder den nach 3 14
Abs. 2 erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischwaren abgibt, bezieht oder
verbraucht;
2. wer den Vorschriften im & 5 Abs. 2, 5 9 Abs. 3, § 11 Abs. 2 oder den aus Grund
des & 11 Abs. 1 und 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
3. wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung eine Hausschlachtung vor-
nimmt oder vornehmen läßt;
4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunalverband zu
erstatten oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
5. wer den auf Grund der §#§ 2, 3, & 4 Abs. 2, 5§5. 8, 16, 17 erlassenen Bestimmungen
zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 19. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Die gleiche Besugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen bestimmten
Stellen; sie bedürsen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung des Staatssekretärs
des Kriegsernährungsamts. Ausnahmen von Einhaltung der Vorschrift im 3 9 Abs. 3,
von der im 3 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Mästungsfrist und den Vorschriften im & 11 Abs. 2
können die Landeszentralbehörden ohne diese Zustimmung zulassen.
15. Fleischpreise.
a) Bek. zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für
Schweinefleisch vom 4. November 1913 (KGl. 725) mit der Ande-
rung v. 29. November 1915 (RE#l. 788, i. Kr. seit 30. Aov).
Wortlaut in Bd. 4, 340.
(Erläuterung in Bb. 4, 680.)
RG. II, JW. 17 726 0, Sächs A. 17 310. Nach wie vor muß daran sestgehalten
werden, daß bei Bestimmung der nach §& 1 Bek. v. 4. Nov. 1915 für den zulässigen Höchst-
preis maßgebenden Gewichtsklasse nicht das aus der Stückzahl und dem Gesamtgewicht
einer Mehrheit von Schweinen berechnete Durchschnittsgewicht, sondern das wirkliche
Gewicht jedes einzelnen Schweines zugrunde zu legen ist.
b) Bek. zur Negelung der Preise für Schlachtschweine und für
Schweinefleisch. Vom 14. Februar 1916. (RGl. 99.)
— Diese VO. ist unbeschadet der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Schlachtvieh-
breis VO. v. 5. April 1917, (ReGBl. 319, [VO. cal vom 7. April 1917 außer Krast ge-
treten (& 14 das.). —
Wortlaut in Bd. 4, 341.
(Erläuterung in Bd. 4, 348, 680.)
1. RG. V, Recht 17 220 Nr. 386, Sächs A. 17 316. Die auf Grund des § 3 des Er-
mächt G. v. 4. August 1914 (Rü#l. 327) erlassene BRO. v. 14. Febr. 1916 (RZl. 99)
ist keine bloße Verwaltungsanordnung, sondern ein Strasgesetz.
2. RG. V, Recht 17 220 Nr. 386, Sächs A. 17 316. Der Senat hat bereits wieder-
holt, u. a. im Urteile 5. D. 13/1917 ausgesprochen und näher dargelegt, daß ein zur Schlach-
tung verkauftes schlachtreifes Schwein auch dann als Schlachtvieh erachtet werden kann,